A.  Sicherheitspolizei.  8  58.  279

Nun  sollen  freilich  die  dissidentischen  Prediger  derartige  Gelegenheiten
  zu  Angriffen  auf  die  evangel'sche  Landeskirche
benutzen  und  dadurch  Beunruhigung  und  Aufreizung  hervorrufen
  sowie  großes  Argernis  erregen.  Soweit  etwas  derartiges
  geschieht,  liegen  zweifellos  jene  Merkmale  der  Ungewöhnlichkeit
  des  Leichenbegängnisses  vor.  Aber  aus  dem  angeblich
häufigen  Vorkommen  solcher  Ausschreitungen  dissidentischer
Prediger,  wodurch  die  betr.  Leichenbegängnisse  zu  ungewöhnlichen
werden,  läßt  sich  nicht  folgern,  daß  alle  von  dissidentischen
Predigern  geleiteten  Leichenbegängnisse,  ohne  Rücksicht  auf  das
Vorkommen  ähnlicher  Ausschreitungen  im  einzelnen  Falle,
ungewöhnliche  seien.  Das  Leichenbegängnis  erhält  erst  durch
solche  aufreizende  Reden  den  Charakter  des  Ungewöhnlichen,
nicht  aber  haftet  er  ihm  schon  von  vorneherein  durch  die  Mitwirkung
  des  dissidentischen  Predigers  an.)

Das  Reden  von  Laien  am  Grabe  kann  durch  Polizeiverordnung
  von  vorgängiger  polizeilicher  Genehmigung  abhängig
gemacht  werden.s)  Anmärsche  von  Vereinen  zu  Leichenbegängnissen
  und  ihre  Rückmärsche  zum  Vereinshause  gehören.
nicht  zu  den  Leichenbegängnissen  und  bedürfen  daher  der  vorgängigen
  schriftlichen  Genehmigung  der  Polizeibehörde.3)
Kriegervereine  haben  von  jeder  militärischen  Begräbnisfeier
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten,  einer  polizeilichen
Genehmigung  bedürfen  sie  hierzu  nicht.“)

3.  Eine  kirchliche  Prozession  ist  ein  festlicher,  mit  gottesdienstlichen
  Feierlichkeiten  veranstalteter  kirchlicher  Umzug  zu
gottesdienstlichen  Zwecken.  Prozessionen  zum  Empfange  eines
geistlichen  Fürsten  gehören  nicht  hierher,  da  sie  nur  feierliche
Begrüßungen  sind  und  gottesdienstlichen  Zwecken  nicht  dienen.“)

Unter  hergebrachten  Prozessionen  sind  nur  solche  Aufzüge
  zu  verstehen,  welche  nicht  nur  in  der  gebräuchlichen  Art
und  Weise  des  betr.  Kultus,  sondern  auch  in  der  speziell  am

OVG.  vom  12.  März  4)  KO.  vom  22.  Februar  1842,
1  47  421  und  vgl.  Entsch.  Mstl.  S.  97  und  Erk.  b.  O#.  vom
11.  Dezember  1878,  MstBl.  1879
*½½  iitere“  vom  29.  September  S.  73  und  K.  vom  27.  Oktober
186,  *n  S.  246.  1890.  Toow,  Entsch.  11  306.
+51  Erk.  d.  K.  vom  24.  Februar  )  d.  KG.  vom  15.  Nanurr
1902,  Goltd  Arch.  49  344  1900,  S.  12,  Entsch.  20  C  27.