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bestimmten  Ort  nach  Zeit,  Art,  Form  und  Bedeutung  üblichen
Weise  hergebracht  sind.1)

Der  Zeit  nach  ist  eine  Prozession  als  hergebracht  auch  dann
anzusehen,  wenn  sie  an  bestimmten  dem  Tage  nach  beweglichen
kirchlichen  Festen  stattfindet,“)  dem  Orte  nach  dagegen  ebenfalls,
wenn  sich  das  Herkommen  in  einem  größeren  Landgebiet  derart
gebildet  hat,  daß  es  bald  hier,  bald  dort  geübt  wird.83)

Diehergebrachten  Prozessionen  sind  vom  Erfordernis  polizeilicher
Genehmigung  befreit,  weil  nach  ihrer  bisherigen  Duldung  die
Annahme  gerechtfertigt  ist,  daß  durch  sie  eine  Gefahr  für  die
öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  nicht  entstehe,  und  weil  sie
ferner  der  Polizeibehörde  bekannt  sind,  so  daß  diese  in  der
Lage  ist,  die  geeigneten  Vorkehrungen  zur  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  zu  treffen.  Das  ist
der  Fall,  auch  wenn  sich  ein  solches  —  rein  tatsächliches  —
Herkommen  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Vereinsgesetzes
  gebildet  hat.  Die  hergebrachte  Art  läßt  sich  nur  nach
dem,  was  für  sie  wesentlich  ist,  bestimmen.  Unwesentliche  Abweichungen
  lassen  begriffsmäßig  die  hergebrachte  Art  unberührt.
Eine  Prozession  wird  der  anderen  niemals  vollständig  gleichen,
das  Hergebrachte  kann  also  nicht  in  einer  vollständigen  Übereinstimmung
  auch  in  allem  Nebensächlichen  bestehen.  So  ist
wohl  auch  nicht  der  Ministerial-Erlaß  vom  26.  August  18744)
zu  verstehen,  wenn  er  verlangt,  daß  sich  die  Prozession  nach
Zeit,  Ort,  Form  und  Bedeutung  genau  innerhalb  der  hergebrachten
  Grenzen  bewege.  Denn  diese  Grenzen  können  nur
nach  dem  wesentlichen  Verlaufe  der  bisherigen  Prozessionen
bemessen  werden.  Bei  Durchschreitung  derselben  Straßen  ist
eine  wesentliche  Abweichung  um  deswillen  nicht  anzunehmen,
weil  infolge  einer  Verlegung  des  Kirchenportals  auch  der  Ausgangs=
  und  der  Endpunkt  der  Prozession  auf  eine  andere  Stelle
des  Rundgangs  verlegt  ist.  Hergebracht  ist  eine  von  der  Kirche
ausgehende  und  dorthin  zurückkehrende  Prozession  durch  die

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und  v  .  d.  KG.  vom  1.  Jun  75.  enhoff,  Rechtsprechun

1893,  Pri  Br.  15  53.  16  234.  pp
2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  17.  Sep-  4)  Mstl.  S.  201.

tember  1862,  Oppenhoff,  Rechtsprechung

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