A.  Sicherheitspolizei.  §  58.  281

betreffenden  Straßen.  Dabei  verbleibt  es,  wenn  infolge  Neubaues
  die  Kirche  sich  an  einer  anderen  Stelle  befindet.  Die
mehrjährige,  unbeanstandet  gebliebene  übung  —  gleichviel  ob
in  früheren  Jahren  eine  polizeiliche  Genehmigung  eingeholt
und  erteilt  worden  war  —  würde  die  Annahme  einer  entsprechenden
  Anderung  des  herkömmlichen  Ganges  der  Prozession
rechtfertigen.  Die  wesentliche  Art  des  Hergebrachten  wird  nicht
unbedingt  dadurch  berührt,  daß  die  Aufstellung  der  Altäre  nicht
genau  in  gleicher  Weise  erfolgt.  Ebensowenig  geschieht  dies.
durch  jede  Vermehrung  des  äußeren  Pomps  (Mitführung  von
Fahnen,  Blumenkörbchen  usw.)  oder  durch  gelegentliche  Teilnahme
  eines  auswärtigen  Geistlichen.  Die  Polizeibehörde  ist
gegenüber  einer  Prozession,  die  in  der  hergebrachten  Art  stattfindet
  und  deshalb  keiner  vorherigen  Genehmigung  bedarf,
keineswegs  machtlos,  sondern  darf  zum  Schutze  der  öffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit  unter  Umständen  auch  gegen  solche
Prozessionen  nach  Maßgabe  des  Erk.  des  OVG.  vom
S.  Oktober  18921)  einschreiten.?)  Nach  8  10  des  Vereinsgesetzes
vom  11.  März  1850  bedürfen  Prozessionen,  wenn  sie  „in  der
hergebrachten  Art“  stattfinden,  keiner  vorgängigen  Genehmigung.
Hierunter  ist  eine  an  dem  betreffenden  Orte  hergebrachte  Art
gemeint.“)

Zwischen  wesentlichen  und  unwesentlichen  Abweichungen  von
der  hergebrachten  Form  unterscheidet  das  Gesetz  nicht.  Wollte
man  aber  auch  eine  solche  Unterscheidung  bezüglich  ganz  unwesentlicher
  und  den  Charakter  der  Prozession  in  keiner  Weise
ändernder  Formabweichungen  zulassen  und  wollte  man  ferner
den  Zweck  des  Gesetzes  seiner  Üüberschrift  entsprechend  lediglich
in  der  Verhütung  von  Gefahren  für  die  öffentliche  Ordnung
und  Sicherheit  finden,  so  läßt  sich  doch  nicht  verkennen,  daß
eine  stille  Prozession  sich  von  einer  geräuschvollen,  durch
Musikbegleitung  mit  größerem  Gepränge  umgebenen  wesentlich
unterscheidet  und  daß  eine  Prozession  mit  ungewohnter  Musik-7

  Susch.  28  413.  à  #l-  Entscheidung  des  Kammer=2)
  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Juni  gerichts  2  245,  14  351,  Entscheidung

1899  1  a  mitgeteilt  durch  Erl.  des  es  Obertribunals  in  Goltd  Arch.
2  J.  vom  9.  A  *  1899  Il  9452  9  355.

*  des  0  36  430,  v.  Koytz