282  Spezieller  Teil.

begleitung  ganz  dazu  geeignet  ist,  durch  Herbeilockung  größerer
Menschenmengen  Verkehrsstörungen  herbeizuführen  und  in  einem
Orte  mit  gemischter  Konfession  sogar  den  konfessionellen  Frieden
zu  stören.  Sobald  daher  eine  bisher  stille  Prozession  mit  Musikbegleitung
  stattfinden  soll,  ist  hierzu  die  polizeiliche  Genehmigung
einzuholen.)

Die  Herkömmlichkeit  muß  schon  zur  Zeit  der  Emanation
des  Vereinsgesetzes  bestanden  haben.s2)  Mehrjährige  Wiederholung
  der  Prozession  genügt,  um  das  Herkommen  nachzuweisen.3)
  Die  zur  Zeit  des  Erlasses  des  Vereinsgesetzes  nicht
hergebrachten  Prozessionen  müssen  angezeigt  und  genehmigt
werden.4)

Der  §  10  des  Vereinsgesetzes  ergibt  keine  weitere  Befugnis
als  die,  die  hergebrachten  Prozessionen  auch  ohne  vorgängige
Anzeige  und  polizeiliche  Genehmigung  abzuhalten,  und  auch
dies  nur  unter  der  selbstverständlichen  und  darum  im  Gesetz
nicht  noch  ausdrücklich  erwähnten  Voraussetzung,  daß  deren
Abhaltung  weder  gegen  ein  anderweites  Verbotsgesetz  verstößt,
noch  durch  eine  besondere  Anordnung  der  Polizei  auf  Grund
anderer,  neben  dem  Vereinsrecht  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen,  insbesondere  aus  Gründen  der  öffentlichen
Sicherheit  oder  Ordnung,S)  aus  Sanitätsrücksichten  wegen
Epidemien  verboten  wird.ö)

Die  Polizei  ist  befugt,  herkömmliche  (in  hergebrachter  Art
stattfindende)  kirchliche  Prozessionen  zwecks  Vermeidung  jeder
Störung  des  Gottesdienstes  Andersgläubiger  zu  beschränken.
  Als  derartige  Störungen  sind  nach  konstanter  Rechtsprechung
  der  Strafgerichte  schon  diejenigen  Handlungen  angenommen,
  durch  welche  die  Aufmerksamkeit  der  Anwesenden  von
der  kirchlichen  Feier  abgezogen,')  die  „Erbauung“  derselben

1)  Erk.  d.  KG.  vom  24.  Februar
1890,  Johow,  Entsch.  10  25

3)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  li.  Juni
1878,  Oppenhoff,  Rechtsprechung
10  208.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  1.  Juni  1893,
Johow,  Entsch.  14

4  Erk.  d.  Ierri!  vom  1.  Juni
1878,  MstBl.  S.  231.

6)  §  10  1II  17  A##m.

6o)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Obtober
1892,  Pr  Bl.  14  100  und  Entsch.  3
413  und  409,  val.  auch  Erk.  d.  O##.
vom  27.  Juni  1899,  Entsch.  36  434,
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bo.  512  u.  Msterul.
vom  26.  August  1874,  Mst  Bl.  S.  201.

7)  Erk.  d.  Oberziit  vom  18.  Februar
  1976,  Arch.  21  226.