A.  Sicherheitspolizei.  §  58.  283

(selbst  nur  durch  lautes  Beten  des  Einzelnen)  gestört  wird,1)
gleichviel  ob  der  Handelnde  sich  inner-  oder  außerhalb  des  zum
Gottesdienste  benutzten  Raumes  befindet.?)  Daß  aber  durch
das  Klingeln  der  Ministranten  und  den  lauten  Gesang  der  an
einer  Kirche  vorüberziehenden  Prozession  die  in  letzterer  Anwesenden,
  namentlich  während  der  Stille  der  Abendmahlsfeier,
von  der  Aufmerksamkeit  auf  diese  heilige  Handlung  abgelenkt,
in  ihrer  andächtigen  Erbauung  empfindlich  behindert  werden
können,  bedarf  keiner  Erörterung.  Wenngleich  die  Erhaltung
der  äußeren  kirchlichen  Ordnung  an  sich  zum  Geschäftskreise  der
Landespolizei  gehört,  so  ist  in  Fällen  dieser  Art  die  Ortspolizei
gleichwohl  zuständig,  bei  ihrer  Anordnung  bezüglich  des  Verkehrs
auf  den  Straßen  auch  die  der  Fürsorge  und  dem  Schutze  anderer
Behörden  anvertrauten  öffentlichen  Interessen  zu  berücksichtigen
und  demgemäß  die  Rücksichten  der  äußeren  Ordnung  des  Gottesdienstes
  sicherzustellen.s),  Wallfahrten,  deren  Endziel  das
Ausland  ist,,  sind  erlaubt.“)

Eine  Mehrheit  von  Personen,  welche  Versammlungen  veranstaltet,
  ist  dann,  wenn  ihr  die  Fähigkeit,  als  solche  vor  Gericht
aufzutreten,  beiwohnt,  für  befugt  zu  erachten,  durch  ihre,  zur
Erklärung  des  gemeinsamen  Willens  berufenen  Organe  auch
das  gemeinsame  Versammlungsrecht  des  Vereins  gegenüber  den
Eingriffen  durch  polizeiliche  Verfügungen  zu  wahren,  wie
andererseits  das  einzelne  Vereinsmitglied  befugt  ist,  sein  durch
diese  Berfügung  mitverletztes  Individualrecht  zu  schützen.  Zur
Erhebung  der  Klage  erscheinen  daher  sowohl  die  Gesamtheit
der  Pfarrgenossen  (die  Pfarrgemeinde),  vertreten  durch  den
Kirchenvorstand,#5)  als  auch  der  Pfarrer,  als  Leiter  der  Prozession,
sachlich  legitimiert.)

Der  Anmarsch  von  Teilnehmern  in  geschlossenen  Zügen  nach
dem  Sammelplatz  der  herkömmlichen  Prozessionen  behufs  ihrer
Einreihung  in  dieselben  bedarf  als  „Aufzug“  der  polizeilichen

1)  Erk.  d.  RG.  vom  11.  Mal  1880,  4)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  8.  No-2

  13.  vember  1877,  Goltd  Arch.  25  639.
2)  Oppenhoff,  Rechtsorschung  19  5)  Vgl.  §5r  brs  Ges.  vom  20.  Juni
K,  Rechtsprechung  des  RG.  8  7  1875,  S-  Sc

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  GChober  6)  Erk  55  vom  8.  Oktober
l  14  100  und  Entsch.  1892,  Entsch.  23  411.
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