284  Spezieller  Teil.

Genehmigung.)  Über  die  Abhaltung  von  kirchlichen
Prozessionen  enthält  der  Ministerial-Erlaß  vom  26.  August  18742)
besondere  Vorschriften.  Danach  wird  eine  Gefahr  für  die
öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  bei  Wallfahrten  auf  längeren.
Strecken,  welche  ein  Übernachten  erfordern,  stets,  bei  anderen.
sowie  bei  Prozessionen  und  Bittgängen,  sobald  die  Beteiligung
größerer  Menschenmengen  daran  zu  erwarten  steht,  im  Hinblick
auf  die  erfahrungsmäßig  bei  derartigen  Gelegenheiten  vielfach
vorkommenden  und  schwer  zu  vermeidenden  Ungehörigkeiten  in
der  Regel  als  vorhanden  anzusehen  sein.  Für  kirchliche  Aufzüge,
  welche  sich  durch  mehrere  Polizeibezirke  hindurch
bewegen  sollen,  bedarf  es  der  vorgängigen  Genehmigung  der
Ortspolizeibehörde  eines  jeden  dieser  Bezirke.  Es  ist  nicht  zu
dulden,  daß  durch  kirchliche  Aufzüge,  auch  wenn  sie  hergebracht
sind,  der  Straßenverkehr  ungebührlich  beschränkt  oder  gar  abgeschnitten
  werde.  Wenngleich  eine  gewisse  Rücksichtnahme  auf
den  religiösen  Charakter  der  kirchlichen  Prozessionen  usw.  von
seiten  der  nicht  daran  Teilnehmenden,  auch  der  andersgläubigen
Bevölkerung,  als  schicklich  bezeichnet  und  erwartet  werden  darf,
so  ist  doch  jeder  Zwang  in  dieser  Beziehung  unstatthaft.  Gegen
Belästigungen  und  Nötigungen  wie  z.  B.  zur  Entblößung  des
Hauptes  beim  Vorüberziehen  einer  Prozession  oder  gegen  andere
Ungebührlichkeiten  und  Exzesse  von  seiten  der  Teilnehmer  der
Prozession  haben  die  Polizeibehörden  dem  Publikum  ihren  vollen
Schutz  zu  gewähren.  Auf  andere  als  die  im  letzten  Satze  des
3  10  bezeichneten  Aufzüge  der  Innungen,  Schützengilden,
Studentenverbindungen  usw.  findet  die  dortige  Befreiung  keine
Anwendung.)

l  59.
Vereine.

1.  Das  Gesetz  vom  6.  April  18484)  hat  jede  die  Bereinsfreiheit
  beschränkende  Norm,  ohne  Unterschied,  ob  sie  als

I  Erk.  d.  KG.  vom  14.  Februar  tember  1877,  Oppenhoff,  Recht-2

  1898  S.  271.  sprechung  18  553  und  des  KG.  vom
ie  M###  S.  201.  5.  Mai  1881,  Ighow.  Entsch.  2  248.
3)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  12.  Sep-  4)  GS.  S