A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  285

zus  commune  oder  singulare,  oder  ob  sie  als  lex  specialis  sich
darstellt,  unzweideutig  beseitigt.)  Alle  Preußen  haben  nach
Artikel  30  der  Preußischen  Verfassungsurkunde  das  Recht,  sich
zu  solchen  Zwecken,  welche  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,
  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.  Das  Gesetz  regelt,  insbesondere
  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,  die
Ausübung  des  in  diesem  Artikel  gewährleisteten  Rechts.
Politische  Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden
  Verboten  im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen
werden.)

Die  Vorsteher  von  Vereinen,  welche  eine  Einwirkung
auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezwecken,  sind  verpflichtet,
Statuten  des  Vereins  und  das  Verzeichnis  der  Mitslieder
  binnen  drei  Tagen  nach  Stiftung  des  Vereins,  und
jede  Anderung  der  Statuten  oder  der  Vereinsmitglieder  binnen.
drei  Tagen,  nachdem  sie  eingetreten  ist,  der  Ortspolizeibehörde
  zur  Kenntnisnahme  einzureichen,  derselben  auch
auf  Erfordern  jede  darauf  bezügliche  Auskunft  zu  erteilen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  über  die  erfolgte  Einreichung  der
Statuten  und  der  Verzeichnisse,  oder  der  Abänderungen  derselben,
  sofort  eine  Bescheinigung  zu  erteilen.

Die  Bestimmungen  dieses  und  des  vorhergehenden  Paragraphen
  beziehen  sich  nicht  auf  kirchliche  und  religiöse
Vereine  und  deren  Versammlungen,  wenn  diese  Vereine
Lorporationsrechte  haben.83)

Das  Gesetz  vom  11.  März  1850  hat  eine  Definition  des  Begriffs
„Verein“  nicht  gegeben.  Indessen  stellt  es  doch  für  das  Vorhandensein
  eines  solchen  eine  Reihe  von  rechtlich  relevanten  Merkmalen
auf.  Es  knüpft  seinen  Bestand  an  einen  konstituierenden
Akt  (die  Stiftung  des  Vereins,  §  2)  und  läßt  ihn  durch  die
polizeiliche  oder  gerichtliche  Schließung  zur  vorläufigen  oder
definitiven  Aufhebung  gelangen.“)  Essetzt  voraus,  daß  der  Verein
in  der  Regel  Statuten  habe,  für  welche  im  Falle  von  82  schriftliche
  Form  und  Vorlegung  an  die  Polizeibehörde  vorgeschrieben

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  April  2)  Art.  30  Verfurk.
1893.  OVG.  1  406  und  vgl.  Entsch.  3)  §  2  Ad.  vom  11.  März  1850.
des  O.  5  31,  6  39.  4  ,  16.