286  Spezieller  Teil.

wird.  Es  sondert  die  Vereine  nach  ihren  verschiedenen  Zweckenz#)
unterscheidet  deren  Vorsteher,  Leiter  und  Ordner  von  bloßen
Mitgliedern?s)  und  unterstellt,  daß  der  Verein  als  solcher  gegen
die  gesetzlichen  Vorschriften  sich  vergehen  könne.3s)  Faßt  man
diese  Kriterien  zusammen,  so  ergibt  sich,  daß  als  wesentlich  für
den  Vereinsbegriff  im  Sinne  des  öffentlichen  Rechts  zu  gelten
hat  das  Dasein  eines  auf  einem  Vertrage  beruhenden  Rechtsverhältnisses,1)
  durch  welches  eine  Mehrheit  von  Personen
behufs  Erreichung  eines  ihnen  gemeinsamen  Zweckes  mittels
Unterordnung  unter  eine  organisierte  Willensmacht  nach  Außen
hin  zu  einer  Einheit  zusammengeschlossen  wird.5)

Eine  mehr  oder  weniger  organisierte  dauernde  Vereinigung
zur  Verfolgung  besonderer  örtlich  begrenzter  Zwecke  ist  als  ein
Verein  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  anzusehen.“)

Die  in  einer  öffentlichen  Versammlung  von  Personen,  die
sonst  keinen  Verein  unter  einander  bilden,  gewählte  Kommission,
welche  zur  Ausführung  der  Versammlungsbeschlüsse  zusammentritt
  und  dauernd  zusammenwirkt,  ist  ebenfalls  als  Verein  im
Sinne  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  zu  erachten.)

Gleichgültig  ist  die  Art  des  Zusammenkommens  des
Vereins.  Die  Vereinigung  muß  auf  längere,  freilich  nur
in  concreto  bemessener  Dauer  stattfinden.)

Damit  ist  der  Gegensatz  zu  dem  Begriff  der  Versammlung
gegeben.  Auch  diese  will  einen  gemeinsamen  Zweck  verwirklichen.
  Auch  in  ihr  pflegen  die  Teilnehmer  nach  Organen
und  Mitgliedern  gegliedert  zu  sein,“)  um  durch  leitende  Funktionen
der  ersteren  und  mitwirkendes  Verhalten  der  letzteren  dem  Be-1)

  §§  2,  8,  21  Abs.  2.

2)  §5  2,  8,  13,  16.

3)  8§  8,  16.

4)  Vgl.  Krückmann  in  Gruchots
Beiträgen  zur  Erläuterung  des  deutschen
Rechts  37  226;  Löning,  Lehrbuch  des
Verwaltungsrechts  1  271.

259;  Erk.  d.  RG.  16  294,  vom
2.  Jannar  1885,  Entsch.  10  351,  vom
21./23.  Dezember  18285,  Entsch.  13  23
vom  8.  November  1883,  Entsch.  16
294  und  vom  22.  Dezember  1887,
Entsch.  17  193.

s)  Erk.  d.  RG.  vom  25.  Januar

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Jannar
1899,  OVG.  1  188,  Entsch.  34  439,
v.  Kptz  Rsor.  1.  Erg.  Bd.  506,  vgl.
Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  30.  April
1869,  Goltd  Arch.  17  522,  vom  7.  Oktober
  1873.  Oppenhoff,  Rechtsprechung
  14  611  und  vom  5.  April
1876,  Oppenhoff,  Rechtsprechung  17

1892  D  4070,91,  Entsch.  9  192.

7)  Erk.  d.  RG.  vom  2.  November
1888  Nr.  14,  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1789.

8)  Erk.  d.  RG.  vom  22.  September
1890,  Entsch.  21  73  und  vom  6.  Dezember
  1895,  Entsch.  W  68.

)  88  4,  9,  12,  14  des  Ges.