A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  287

rufungszwecke  zu  dienen.  Aber  sie  sind  im  Rechtssinne  bloße
Augenblicksverbände,1)  selbst  wenn  sie  in  regelmäßiger  Wiederkehr
  mit  einem  konstanten  Teilnehmerbestande  erscheinen.  Für
jeden  Beteiligten  leiten  Pflichten  und  Rechte  sich  her  aus  einem
bloßen  Raumverhältnisse,  nämlich  dem  tatsächlichen  Beisammensein.
  Es  fehlt  das  die  Mitglieder  verknüpfende  und  auch
außerhalb  ihrer  Versammlungen  wirksame,  rechtliche  Band.2)
Zum  Begriff  des  „Vereins“  bedarf  es  nicht  notwendig
einer  Organisation,  diese  bildet  vielmehr  nur  die  Regel.
Wesentlich  für  den  Vereinsbegriff,  welcher  aus  dem  allgemeinen
Sprachgebrauche  entnommen  werden  muß,  ist  nur  die  nicht  bloß
vorübergehende  Vereinigung  mehrerer  Personen  zur  Verfolgung
bestimmter  gemeinschaftlicher  Zwecke.3)  Maßgebend  ist  daher  nur,
ob  die  Personenmehrheit  bei  ihrer  Vereinigung  es  auf  gewisse
dauernde  gemeinschaftliche  Ziele  abgesehen  hat.  Auch  das  Reichsgericht
  hat  in  seinem  Urteil  vom  22.  September  1890/)  eine
äußere  Organisation  als  wesentliches  Begriffsmerkmal
eines  Vereins  nicht  aufgestellt,  denn  in  diesem  Urteil  ist  ausgesprochen,
  daß  das  auf  die  Dauer  berechnete  innere  organische
Band,  welches  den  Einheitspunkt  eines  „Vereins“  darstellt,  sich
der  Regel  nach  auch  äußerlich  in  einer  die  Unterordnung  unter
einen  gemeinsamen  Willen  zum  Ausdrucke  bringenden  Organisation
  verkörpert.  Das  Reichsgericht  hat  ferner  einen  von  einer
öffentlichen  Bersammlung  zur  Ausführung  von  Beschlüssen  der
ledteren  gewählten  Ausschuß  für  einen  Verein  erachtet.5)  Es.
geht  dabei  allerdings  davon  aus,  daß  unter  einem  Verein  jede
dauernde  Vereinigung  mehrerer  Personen  zur  Verfolgung  bestimmter
  gemeinschaftlicher  Zwecke  unter  einer  Leitung  zu  verstehen
  sei.  Eine  solche  Leitung  kann  aber  auch  ohne  äußerlich
erkennbare  Organisation  stattfinden.5)  Die  Organisationsfrage  faßt
das  Reichsgericht  dahin  auf,  daß  als  Verein  jede  dauernde  Vereinigung
  mehrerer  Personen  zur  Verfolgung  bestimmter  gemeinschaftlicher
  Zwecke  unter  einer  Leitung  anzusehen  sei.  Dabei  ist  an-1)
  Hänel,  Deutsches  Staatsrecht  4)  Entsch.  21  71.
1  147.  5)  Erk.  vom  2.  November  1888,

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Jannar  Entsch.  18  169,  173.
r*“  Hüh.  31  444,  v.  Kotz  Rspr.  s  6)  Erk.  d.  RG.  vom  18.  Januar  1894
"  5006.  925.  93  ,

ruh#  Erk  d.  vorm.  Oberrrib.  Str  183  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.
Golld  Arch.  17  522ff.  d.  J.  vom  9.  März  1894  II  2456.