288  Spezieller  Teil.

erkannt,  daß  „die  Berliner  Frauen--Agitations--Kommission“  die
Aufstellung  von  Statuten,  sowie  die  Wahl  eines  Vorstandes  oder
Leiters  vermieden  habe,  indes  erwogen,  daß  es  auf  die  tatsächlich
bestehenden  Verhältnisse  ankomme,  hiernach  aber  die
Kommission  nicht  eine  formlose,  unverbundene  Personenmehrheit
gewesen,  sondern  als  eine  mehr  oder  weniger  organisierte,
dauernde  Vereinigung  zur  Verfolgung  besonderer  Zwecke  hervorgetreten
  sei.  Hierin  ist  ein  Rechtsirrtum  nicht  zu  finden.  Daß
die  Kommission  dauernd,  zur  Verfolgung  bestimmter  Zwecke,
zusammengetreten  sei,  ergibt  die  Sachdarstellung;  daß  der
Zusammentritt  infolge  von  Wahlen  in  einer  öffentlichen  Bolksversammlung
  erfolgte,  ist  ohne  Bedeutung.1)  Das  Vorhandensein
einer  Organisation,  ohne  welche  allerdings  ein  Verein  kaum
denkbar  ist,  konnte  unbedenklich  schon  daraus  entnommen  werden,
daß  die  Kommission  als  solche,  unter  der  von  ihr  angenommenen
Firma,  ihre  Tätigkeit  entfaltete,  da  schon  hierdurch  die  Unterordnung
  des  einzelnen  unter  einen  allgemeinen  Willen,  nämlich
die  Absicht,  für  die  Erreichung  des  gemeinsamen  Zweckes  nach
dem  gemeinsamen  Plane  tätig  zu  sein,  zum  Ausdruck  gelangte.
Endlich  ist  festgestellt,  daß  die  Kommission  eine  Leitung  gehabt
habe  und  zwar  in  den  Personen  der  F.  und  T.  Beide  werden
allerdings  an  einer  Stelle  der  Entscheidungsgründe  der  Vorinstanz
„Hauptbeteiligte“  genannt,  indes  wird  nicht  ausgesprochen,  daß  als
„Leiter“  eines  Vereins  ein  Mitglied  schon  deshalb  anzusehen
sei,  weil  es  in  größerem  Umfange  als  die  übrigen  Mitglieder
tätig  werde.  Jene  Feststellung  stützt  sich  vielmehr  auf  die  für
erwiesen  erachteten  Tatsachen,  daß  die  F.  zu  vier  der  abgehaltenen
  öffentlichen  Versammlungen  in  der  Zeitung
„Vorwärts"  die  Einladung  veranlaßte,  auch  die  Versammlungen
dem  Polizeipräsidium  anzeigte  und  daß  die  T.  auftragsmäßig
für  die  Erreichung  der  Zwecke  der  Kommission  schriftstellerisch
tätig  war.2)

2.  Durch  die  Zugehörigkeit  zu  einem  Vereine  kann  zwar  ein
engerer,  durch  das  innere  Band  wechselseitiger  persönlicher  Beziehung
  in  sich  verbundener  und  nach  außen  bestimmt  ab-1)

  Vgl.  Entscheidung  des  Reichs-  2)  Erk.  d.  RG.  vom  6.  Dezemrer
gerichts  in  Strassachen  18  169  und  1895,  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.
173.  J.  vom  14.  Februar  1896  C  294.