A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  289

geschlossener  Personenkreis  gebildet  werden;  ein  solcher  wird
aber  durch  jene  nicht  notwendig  und  nicht  immer  gebildet.
Bielmehr  bleibt  im  Gebiete  des  Vereinslebens,  insbesondere
des  politischen,  sehr  wohl  ein  Verein  denkbar,  dessen  Mitgliederzahl
  so  groß,  dessen  Organisation  so  lose  ist  und  bei  dem  der
Erwerb  und  der  Verlust  der  Mitgliedschaft  an  so  geringe  Voraussetzungen
  geknüpft  und  so  wechselnd  sind,  daß  von  dem  Verein
nicht  mehr  gesagt  werden  kann,  seine  Mitglieder  bildeten  einen
in  sich  geschlossenen,  bestimmt  abgegrenzten  Kreis  von  innerlich
unter  sich  verbundenen  Personen.  Unter  solcher  Voraussetzung
ist  denn  auch  die  in  der  Mitgliederversammlung  eines  Wahlvereins
  getane  Außerung  nach  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
  Band  21  Seite  254  als  eine  öffentliche  anzusehen.2)

Die  Frage,  ob  die  von  einem  Vereine  für  seine  Mitglieder
  veranstalteten  Vorstellungen  als  öffentliche  anzusehen
  sind,  kann  daher  nicht  unbedingt  verneint  werden,  sondern
ist  im  Einzelfalle  je  nach  der  Organisation  des  Vereins  zu
beantworten.“)

Mag  eine  Gesellschaft  auch  nach  ihren  Statuten  nur  durch
ein  sehr  loses  Band  zusammengehalten  werden  und  es  deshalb,
sowie  wegen  der  großen  Mitgliederzahl  an  näheren  wechselseitigen
  persönlichen  Beziehungen  zwischen  den  Mitgliedern
  fehlen,  so  bleibt  die  Gesellschaft  trotzdem  doch  noch
ein  Verein.3)

Mag  der  äußere  Abschluß  des  Vereins  ein  bestimmter
sein  oder  durch  die  Ausdehnung,  die  er  sich  gibt,  sich  ins  Unbestimmte
  soweit  verlieren,  daß  es  keinen  Sinn  mehr  hat,  seine
Versammlungen  von  öffentlichen  Versammlungen  zu  unterscheiden:
  fehlen  darf  die  rechtliche  Abgrenzung  niemals,
soll  nicht  der  vom  Gesetzgeber  gewollte  Unterschied  von  Verein
und  Versammlung  verwischt  werden.  Auch  eine  nicht  geschlossene
Gesellschaft  ist  immerhin  ein  Verein.4)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Januar  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  April
1895  1  12,  Pr  BBl.  16  422  und  Entsch.  1896,  Pr  Bl.  17  399  und  vgl.  Entsch.
2  430,  ogl.  Erk.  d.  OberTrib.  vom  des  O#.  27  430
30.  April  1869,  Oppenhoff,  Recht-  4)  Entsch.  des  OG.  29  425,
sprechung  10  270.  Anschütz  im  Verwürch.  5  417,  Erk.

ꝛ)  Erk.  d.  OB#G.  vom  24.  Januar  d.  OVG.  vom  24.  Januar  1899,

1896,  Entsch.  29  431  und  Erk.  vom  Entsch.  34  444,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.-4.
  Januar  1891,  Entsch.  27  428.  Bd.  506.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  19