290  Spezieller  Teil.

Das  bloß  tatsächlich  vorhandene,  nicht  in  einem  recht—
lichen  Bande  zum  Ausdruck  gekommene  Solidaritätsbewußtsein
  einer  Anzahl  von  Personen  genügt  nicht,  um  ihre  innerliche
  Gemeinschaft  zu  einem  Vereine  im  Rechtssinne  zu  erheben.1)

Ein  Gewerkskartell,  in  welchem  die  am  Orte  befindlichen
Gewerkschaften  durch  Abgeordnete  vertreten  sind,  und  ein  von
den  Abgeordneten  eingesetzter  Ausschuß  zur  Leitung  der  Geschäfte
  des  Kartells  stellen  nicht  notwendig  einen  Verein  im
Sinne  des  Vereinsges.  vom  11.  März  1850  dar.:)  Ein  Gewerkschaftskartell
  ist  dagegen  als  Verein  anzusehen,  sobald  nicht
die  Gewerkschaften  selbst,  sondern  die  von  den  Gewerkschaften
delegierten  physischen  Personen  Mitglieder  des  Kartells  sind
und  diese  Mitglieder  nach  außen  hin  als  Einheit  auftreten.)

Das  Bestehen  persönlicher  Beziehungen  zwischen  den
Mitgliedern  gehört  nicht  zu  den  wesentlichen  Merkmalen
eines  Vere:ns.  Vereine  können  als  solche  bestehen,  obwohl
ein  derartiges  Band  zwischen  den  Mitgliedern  nicht  vorhanden
ist.  Ein  Bund  ist  auch  als  ein  Verein  anzusehen,  wenn  er
nicht  einzelne  Personen,  sondern  nur  Vereine  als  Glieder
aufnimmt  und  nur  den  Vereinen,  aber  nicht  einzelnen  Personen
Mitgliedspflichten  auferlegt  und  Mitgliedsrechte  einräumt,  denn
das  heißt  nichts  anderes,  als  daß  die  Aufnahme  der  einzelnen
Personen  an  die  Bedingung  der  vorhergehenden  Vereinigung
zu  Gruppen  geknüpft  und  gemeinschaftliche  Ausübung  der
Vereinsrechte  und  Pflichten  zur  Pflicht  gemacht  wird,  und  kann
daher  an  dem  rechtlichen  Charakter  des  Bundes  als  einer
Vereinigung  physischer  Personen  zu  gemeinschaftlichen  Zwecken
nichts  ändern.4)  Ein  Verein  soll  aus  physischen  Personen
bestehen.  Gewerkschaftskartelle,  Zentralverbände  oder  Zahlstellen
sind  nur  dann  Vereine,  wenn  sie  als  Vereinigungen  physischer
Personen  angesehen  werden  können.)

1)  Val.  Erk.  d.  OVG.  vom  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Januar
24.  Januar  1899,  Entsch.  34  445,  1896,  Entsch.  29  426.
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  506.  *)  Erk.  d.  ORLG.  vom  13.  November
2)  Erk.  d.  O##G.  vom  12.  Febrnar  1900,  Pr  VBl.  23  100,  v.  Kphʒ  Ripr.
1901,  Entsch.  39  427,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  569  und  25.  Januar  1903,
2.  Erg  Bd  501.  Pr  VWVl.  25  182,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg-2)
  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Jannar  Beo.  532.
1903,  Pr  VBl.  20  180,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  532.