A.  Sicherheltspolizei.  §  59.  291

Die  Abgeordneten  verschiedener  Vereine  bilden  unter
sich  keinen  neuen  Verein,  wenn  sie  zusammentreten,  ohne  daß
zwischen  ihnen  selbst  eine  rechtliche  Verbindung  begründet  wird,
wenn  sie  vielmehr  nur  in  rechtlichen  Beziehungen  zu  den
Vereinen  stehen,  von  denen  sie  abgeordnet  sind.1)

Die  Selbständigkeit  ist  kein  Erfordernis  eines  Vereins  im
Sinne  des  Vereinsges.  vom  11.  März  1850.2)  Über  die  Verlegung
  des  Vereinslokals  zu  einem  politisch  mißl.ebigen  Gastwirt
vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  24.  Juni  1904.3)

Kein  Verein  ist  auf  ein  bestimmtes  Gebiet  beschränkt,
die  Tätigkeit  darf  auch  aufs  Ausland  ausgedehnt  werden.“)
Ein  Offizierkorps  ist  weder  ein  Verein  noch  eine  Gesellschaft.5)
Die  bewaffnete  Macht  darf  weder  in  noch  außer  dem  Dienste
beratschlagen  oder  sich  anders  als  auf  Befehl  versammeln.
Bereine  der  Landwehr  zur  Beratung  militärischer  Einrichtungen,
Befehle  und  Anordnungen  sind  auch  dann,  wenn  dieselbe  nicht
zusammenberufen  ist,  untersagt.)  Beamte  sollen  sich  an
Vereinen,  welche  statutenmäßig  oder  tatsächlich  eine  der  Staatslegierung
  feindliche  Tendenz  verfolgen,  eine  systematische
Opposition  gegen  dieselbe  unterhalten,  den  bestehenden  verfassungsmäßigen
  Zustand  zu  untergraben  suchen,  die  Pflicht
der  Treue  gegen  den  König  gering  achten  und,  anstatt  die
Regierung  zu  unterstützen,  ihr  hemmend  entgegenzutreten  bemüht
sind,  nicht  beteiligen.)

3.  Die  Bildung  von  Vereinen  ist  von  bestimmten  Formen
nicht  abhängig.  Sie  ist  vielmehr  überall  gegeben,  wo  mehrere
Personen  zur  Verfolgung  bestimmter  gemeinschaftlicher  Zwecke
sich  unter  einer  Leitung  dauernd  vereinigen.  Eine  solche  Ver-1)

  Erk.  d.  OVG  vom  13.  November
1900  1  1679,  Pr  WBl.  28  100,  v.  Kytz
Rspr.  2.  Erg  Bd.  569  und  vgl.  Entsch.
d  .  19  295.

ꝛ)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  Februar
1901,  Entsch  39  438,  v.  Kph  Rsor.
2.  Erg  Bd.  566  und  pgl  Oppenhoff,
Rechtsprechung  des  Ober  Trib.  10  279.

2)  BBl.  W  369

4)  Sten  B.  II.  Kammer  1850  V
2774  und  2793  sowie  Sammlung  von
Drucksachen  der  I.  Kammer  1850  VII
Nr.  04  S.  6.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  November
1901,  Pr  WBl.  23  565,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg  Bd.  158.

e)  Art.  38  Verfurk.,  vgl.  Art.  39
und  111  ebenda,  §  49  Abs.  2  RMil  G.
vom  2.  Mai  1871.  RGBl.  S.  45  und
§§  101  und  113  RMil  StfGB.  vom
20.  Juni  13°2,  Rel.  S.  171.

7)  MsttErl.  vom  10.  April  und
11.  Mai  18510,  MtetBl.  S.  956  und  122
und  ogl.  AE.  vom  4.  Januar  1882,
Nr.  6  u.  7  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1832.

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