292  Spezieller  Teil.

einigung  entsteht  auch  dann,  wenn  sich  ein  bestimmter  Kreis
von  Personen,  insbesondere  ein  bestimmter  Teil  der  Mitglieder
eines  Vereins  unter  der  Leitung  desselben  Führers  wiederholt
versammelt,  um  die  Aufgaben  des  größeren  Vereins  im  engeren
Kreise  zu  erfüllen  und  es  wird  dies  selbst  für  den  Fall  bejaht
werden  müssen,  daß  die  Aufforderung  zu  diesen  Sonderver—
sammlungen  von  der  Vereinsleitung  ausgeht.  Denn  ein
Verein  bildet  sich  auch  dann,  wenn  die  Vereinigung  zu  gemein—
samem  Wirken  infolge  der  Aufforderung  durch  einen  Dritten
eintritt.)  Ebensowenig  kann  für  die  Frage,  ob  mehrere
Personen  einen  Verein  gebildet  haben,  der  Umstand  entscheidend
sein,  daß  die  Personen  durch  einen  Beschluß  einer  Versammlung
und  einen  Wahlakt  zur  Vereinigung  bestimmt  worden  sind,
denn  der  Beschluß  und  die  Wahl  der  Versammlung  bildet
nicht  die  Verbindung,  sondern  enthält  nur  eine  Aufforderung
zur  Verbindung,  welche  erst  dadurch,  daß  die  Aufgeforderten
Folge  leisten,  ins  Leben  tritt.?)

Es  genügt,  um  formell  die  Gründung  eines  Vereins  dar—
zustellen,  wenn  eine  Mehrheit  von  Personen  vorhanden  ist,
die  sich  behufs  des  ihnen  gemeinsamen,  aus  dem  angenommenen
Statut  ersichtlichen  Zwecke  nach  außen  hin  unter  einem  be—
stimmten  Namen,  z.  B.  Ortsgruppe  S.  II,  als  Einheit  zusammengeschlossen
  und  nach  Innen  durch  Bildung  eines  Vorstandes,
in  dessen  Mitte  die  Geschäfte  des  Vorsitzenden,  des  Schriftführers,
des  Kassenführers  und  der  Beisitzer  auf  verschiedene  Personen
verteilt  sind,  einer  organisierten  Willensmacht  untergeordnet
hat.  Unbedenklich  beruht  der  Zusammenschluß  auch  auf  einem
alle  Mitglieder  unter  einander  zur  Erfüllung  der  Vereinsaufgaben
  verpflichtenden  Vertrage,  da  sonst  die  Vereinstätigkeit
nicht  entfaltet  werden  kann.s)  Auch  ein  stillschweigendes
Übereinkommen  genügt  zur  Vereinsbildung.")

„Aufnehmen“  läßt  sich  eine  Person  in  einen  Berein,
wenn  sie  demselben  beitritt,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  den

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Jannar  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  De-1897
  1  153,  Pr  Wl.  19  331.  zember  1900,  O#G  1  1314.

2)  Resk  des  M.  d.  J.  vom  9.  De-  4)  Erk.  d  OVG.  vom  12.  Februar
zember  1888  C  B  7923  und  Erk.  d.  1901,  Entsch.  39  437,  v.  Kptz  2.  Erg.
OG.  vom  20.  Oktober  1896,  OVG.  ZRd.  566.

1  1216,  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.
d.  J.  vom  27.  Januar  1897  11  17206.