A.  Sicherheitspolizei.  8  69.  293

Verein  mit  anderen  gründet,  da  sich  dann  die  Gründer  gegenseitig
  aufnehmen.  Ob  die  Anregung  zur  Gründung  durch  Wahl
von  dritter  Seite  gegeben  wird,  ist  ohne  Bedeutung.1)

Nichtphysische  Rechtssubjekte  oder  sonstige  Personenvereine
sind  durch  keinerlei  generelle  Vorschrift  in  der  Wahl  ihrer  Benennung
  beschränkt,  insbesondere  nicht  dahin,  daß  jenen  eine
ihren  wirklichen  Eigenschaften  nicht  entsprechende  Bezeichnung
verboten  wäre.  Und  ebensowenig  ist  die  Polizei  berufen,
darüber,  ob  ein  Verein  zu  Unrecht  sich  Korporation  nennt  oder
eine  andere,  seinen  Eigenschaften  nicht  entsprechende  Bezeichnung
führt,  selbständig  zu  befinden  und  im  Bejahungsfalle  dagegen
einzuschreiten;  sie  würde  solche  Befugnisse  nur  haben,  wenn
dadurch  der  Verdacht  strafbarer  Handlungen  (z.  B.  des  Betruges)
begründet  wäre,  oder  sonstige  polizeilich  zu  schützende  Interessen
gefährdet  würden.m)

4.  Von  den  verbotenen  Vereinen  handeln  die  &amp;#  128
und  129  des  Strafgesetzbuchs.  Der  Zweck  der  Verbindung
braucht  kein  strafbarer  zu  sein.3)  Ihre  strafrechtliche  Verfolgung
ist  bei  der  Staatsanwaltschaft  zu  beantragen.4)  Die  früheren
Koalitionsverbote  für  Gewerbetreibende,  deren  Gebilfen,
  Gesellen  und  Fabrikarbeiter  sind  durch  die  88  152  und  153
der  Gewerbeordnung  aufgehoben.  Für  das  Gesinde  und  die
im  42  des  Gesetzes  vom  24.  April  18545)  genannten  ländlichen
Arbeiter  besteht  das  Koalitionsverbot  noch.s)  Die  Mitglieder
eines  größeren  Vereins  können  Zweigvereine  bilden,  sodaß
die  Mitglieder  der  letzteren  zugleich  Mitglieder  des  ersteren  sind,
aber  bei  einer  vereinsartigen  Verbindung  mehrerer  Vereine
werden  nicht  ohne  weiteres  alle  Mitglieder  der  Einzelvereine
zu  Mitgliedern  eines  Gesamtvereins.?)  Ein  besonderer  örtlicher
Verein  (Zweigverein)  liegt  vor,  wenn  von  den  Mitgliedern
eines  auswärts  bestehenden  größeren  Vereins  (Zentralverband)

1)  Erk.  d.  RG.  vom  6.  Dezember  Vereins  im  Erkenntnis  des  Ober-1895,
  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.  verwaltungsgerichts  vom  4.  März

J.  vom  14.  WGetruar  1896  C  294.  190%,  Entsch.  45  428,  v.  Kptz  Rspr.
:)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  April  3.  Erg.  Bd.  529.
1793,  Ees  2  406.  5)  GS.  S.  214.

)  Entsch.  des  RG.  in  Strafsachen  s)  §  3  ece
*5  77.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  Februar
"4)  MitErl.  vom  7.  Dezember  1893,  1901,  Entsch.  39  432,  v.  Krtz  Nsor.
anh  1894  S.  43,  Verbot  der  Ver-  2.  Erg.  Bd.  564.
anstaltung  eines  Theaters  seitens  eines