294  Spezieller  Teil.

an  einem  andern  Ort  eine  organisierte  Tätigkeit  zur  Förderung
des  Vereinszwecks  ausgeübt  wird.1)  Dies  trifft  indessen  nicht
schon  dann  zu,  wenn  in  einem  Orte  Anmeldungen  zu  einem
auswärtigen  Verein  entgegengenommen  oder  Wander-Versammlungen
  desselben  abgehalten  werden.?)  Ein  besonderer
Nebenverein  liegt  vor,  wenn  eine  örtliche  Mitgliedschaft  selbständig
Mitglieder  für  den  Gesamtverband  aufnimmt,  getrennte  Kasse
führt  und  ein  besonderes  Verwaltungsorgan  hat.s)  Tatsächlich
wird  von  einer  Ortsgruppe  ein  besonderes  Vereinsleben
  geführt,  wenn  die  Anmeldung  von  Mitgliedern  entgegengenommen
  und  die  Einziehung  der  Beiträge  bewirkt,  auch  das
durch  die  örtliche  Verwaltung  entstehende  Schreibwerk  besorgt
wird.  Unerheblich  ist  hierbei,  daß  die  Entschließung  über  die
Aufnahme  von  Mitgliedern  durch  den  Zentralverein  geschieht,
die  Beiträge  dorthin  abgeliefert,  die  Unkosten  besonderer  Veranstaltungen
  von  dort  bestritten  und  Aufträge  von  dort  aus
erteilt  werden.  Alles  dies  ist  eine  Folge  des  Umstandes,  daß
die  Ortsgruppe  lediglich  innerhalb  des  durch  das  Statut  des
Zentralvereins  gesetzten  Zwecks  tätig  sein  will,  beseitigt  aber
nicht  die  Annahme,  daß  die  in  der  Ortsgruppe  unter  einer  besonderen
  Leitung  vereinigten  Mitglieder  zu  dem  gemeinsamen
Zwecke,  die  Aufgaben  des  Zentralvereins  zu  fördern,  eine  eigene
Vereinstätigkeit  entwickeln.")  Über  die  Voraussetzungen,  unter
denen  Ortsgruppen  (Zahlstellen,  Filialen)  von  Mitgliedern  eines
sich  über  mehrere  Polizeibezirke  erstreckenden  Verbandes  als
selbständige  Vereine  zu  beurteilen  sind,  vgl.  Erk.  des  O  G.
vom  27.  März  1900,  Entsch.  38  415.

5.  Die  Zusammensetzung  des  Vorstandes  ergeben  die  Statuten:
diese  sind  indessen  nicht  allein  entscheidend,  da  es  möglich  ist,
daß  tatsächlich  die  Bildung  des  Vorstandes  auch  in  anderer  Weise
geregelt  ist.  Die  obwaltenden  tatsächlichen  Verhältnisse  bleiben
entscheidend.5)  Die  Bezeichnung  der  einzelnen  Mitglieder  des
Vorstandes  und  wie  die  Geschäfte  zwischen  ihnen  geteilt  sind,

ä)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  Febrnar  )„)  Ert.  d.  KG.  vom  9.  Juni  1892,
1901,  Entsch.  39  434,  v.  Kotz  Rspr.  U  8  283/92,  Groschuff  S.  51.

2.  Erg.  Bd.  566.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Dezember
2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  17.  No=  1900,  OVG.  1  14.
vember  1874,  Oppenhoff,  Recht-  5)  Erk.  d.  OberTrib.  vom  27.  Män

sprechung  15  786.  1873,  Goltd  Arch.  21  474.