A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  295

ist  gleichgültig.  )  Der  Schriftführer  gehört  zum  Vorstand.2)
Es  gehört  zu  den  pflichtmäßigen  Aufgaben  des  Vereinsvorstandes,
  durch  geeignete  Maßnahmen  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  Zustellungen  stets  sofort  zu  seiner  Kenntnis
kommen.  Entfernen  sich  alle  Mitglieder  des  Vorstandes  vom
Vereinssitz,  so  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  die  umgehende
  Benachrichtigung  eines  vertretungsberechtigten  Mitgliedes
  von  jeder  Zustellung  sicherstellen.3)

Statuten  im  Sinne  des  82  der  Verordnung  vom  11.  März
1850  muß  jeder  Verein  haben,  damit  der  Staatsbehörde
Einblick  in  die  Ziele  des  Vereins  gewährt  wird.4)  Die  Statuten
brauchen  nicht  schriftlich  abgefaßt  zu  sein,  um  als  solche  zu
gelten.  Das  Bestehen  eines  Vereins  ist  von  dem  Vorhandensein
eines  schriftlichen  Statuts  nicht  abhängig.5)  Die  Statuten  sind
in  deutscher  Sprache  einzureichen.)

Das  Mitgliederverzeichnis  muß  die  Namen  der  Mitglieder,
  ihren  Stand,  Wohnort  und  Gewerbe,  in  großen  Städten
auch  ihre  Wohnung  enthalten.?)  Weder  die  Übersetzung  etwaiger
fremdsprachlicher  Namen  noch  der  Nachweis  der  Richtigkeit  der
Namen  durch  Beibringung  standesamtlicher  Urkundens)  oder  Aufstellung
  nach  einem  bestimmten  Schema  kann  von  der  Polizei
verlangt  werden.?)  Die  Angabe  des  Vorstandes  und  der  Beamten
ist  für  das  Mitgliederverzeichnis  nicht  vorgeschrieben.  10)

Nach  §5  2  der  Verordnung  vom  11.  März  1850  sind  die  Vorsteher
  von  Vereinen,  welche  eine  Einwirkung  auf  öffentliche

1)  Erk.  d.  KG.  vom  17.  September
194,  Johow,  Entsch.  16  420.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  23.  Oktober
1892,  U  8  837/92,  Groschuff  S.  56.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  November
  18399,  Entsch.  36  454,  v.  Kotz
Nspr.  1.  Erg  Bd.  545.

4)  Sten  B.  II.  Kammer  1850  V
2771  und  r*ime  I.  Kammer  VII
Nr.  604  S

8)  Erg-  d.  DOberTrib.  vom  22.  Februar
  1877,  Goltd  Arch.  25  249  und
Erk.  d.  KG.  vom  12.  März  1903,
Johow,  Entsch.  26  C  33.

6)  Erk.  d.  OG.  vom  26.  September
  1876,  Entsch.  355,  Erk.  d
Ober  Trib.  vom  9.  Februar  1876,
Oppenhoff,  Rechtsprechung  17  103

und  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  November
1903,  Entsch.  4  427,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  5.55.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Mai
1903,  Pr  VBl.  25  316,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  536.

8)  Erk.  d.  KG.  vom  17.  Oktober
1901,  Johow,  „Enisch.  22  C  112  und
Pr  Wil.  23  237.

"v)  Erk.  .  !•)7  vom  10.  Februar
1902,  Johow,  Entsch.  23  C  105,  Erk.
d.  OVG.  vom  30.  September  1902,
DJz.  1903  S.  155  und  vom  29.  Mai
1903,  Selbstverw.  S.  515  und  Pr  Bl.
25  316,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  536.

10)  Erkenntnis  des  Kammergerichts
r-'*ies  20.  Marz  1902,  Johow,  Entsch.