296  Spezieller  Teil.

Angelegenheiten  bezwecken,  verpflichtet,  Statuten  des  Vereins
und  das  Verzeichnis  der  Mitglieder  binnen  drei  Tagen  nach  der
Stiftung  des  Vereins  der  Polizeibehörde  einzureichen.  Diese
Fristbestimmung  hat  nicht  den  Zweck,  die  Verbindlichkeit
selbst  zu  begrenzen,  sondern  sie  bezeichnet  nur  den  Zeitpunkt,
von  dem  an  die  Strafandrohung  sich  dem  Anzeigepflichtigen
gegenüber  wirksam  erweisen  soll.  Dauert  die  Verbindlichkeit
fort,  so  beginnt  auch  der  Lauf  der  Verjährung  erst  mit  deren
Erfüllung  oder  ihrem  auf  andere  Weise  erfolgten  Erlöschen.
Jene  Verpflichtung  trifft,  da  sie  den  Vorstehern  als  solchen
auferlegt  ist,  auch  die  nach  Ablauf  der  dreitägigen  Frist  eingetretenen
  Vorsteher.  Allerdings  kann  die  Nichtbeachtung  dieser
Verpflichtung  nach  §  13  aaO.  solchen  Vorstehern  gegenüber
mangels  der  Voraussetzung  der  Fristversäumnis  strafrechtlich  nur
dann  geahndet  werden,  wenn  von  der  Ortspolizeibehörde  eine
Auskunft  über  die  Statuten  usw.  gefordert  und  nicht  erteilt  ist.  Das
Interesse  der  Polizeibehörde,  von  der  Gründung  und  Organisation
  eines  Vereins  Kenntnis  zu  erhalten,  um  die  UÜberwachung
eintreten  zu  lassen,  erlischt  nicht  mit  dem  Ablauf  der  festgesetzten
drei  Tage,  sondern  dauert  fort,  bis  die  Polizeibehörde  auf
dem  gesetzlich  vorgeschriebenen  Wege  jene  Kenntnis  erlangt  hat.1)
Ist  der  dritte  Tag  ein  Sonn=  oder  allgemeiner  Feiertag,  so
läuft  die  Frist  am  folgenden  Werktage  ab.2)

Die  Verabsäumung  der  im  #  2  des  Vereinsgesetzes  den
Vereinsvorstehern  auferlegten,  im  §  13  unter  Strafe  gestellten
Pflicht  —  zur  Einreichung  der  Statuten,  des  Mitgliederverzeichnisses
  oder  Anderungen  beider,  zur  Auskunfterteilung
auf  bezügliche  Anfragen  der  Ortspolizeibehörde  —  ist  kein
sogenanntes  Omissivdauerdelikt,  sondern  es  beginnt  die  Verjährung
  mit  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  von  drei  Tagen
bezw.  der  von  der  Polizei  in  ihrer  Anfrage  bestimmten  oder
sich  aus  den  Umständen  ergebenden  Frist.  Erscheint  es  im
Einzelfalle  der  Polizeibehörde  erwünscht  und  zweckmäßig,  daß
der  einen  oder  anderen  verabsäumten  Pflicht  noch  nachträglich
(nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Verjährungsfrist)  genügt  wird,

1)  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  20.  Oktober
15.  Nov.  1897  I1  14045,  ogl.  Erk.  d.  KG.  1899  II  12650,  MstBl.  S.  245.
vom  7.  Sept.  1899,  mitgeteilt  durch  2)  §  193  BGB.