A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  297

so  steht  es  ihr  frei,  sie  durch  ihr  Recht  auf  Auskunft  sofort  wieder
aufleben  zu  lassen,  dergestalt,  daß,  wenn  die  Einreichung  oder  Anzeige
  auf  ihr  Verlangen  hin  nicht  geschieht,  wiederum  die  gesetzliche
Strafe  des  §  13  gegen  den  Vereinsvorsteher  in  Kraft  tritt.1)

Hat  die  Ortspolizeibehörde  ein  sachlich  begründetes  Interesse
daran,  Auskunft  über  die  gegenwärtige  Zusammensetzung
eines  Vereins,  der  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  bezweckt,  zu  erlangen,  so  kann  sie  diese  von  den  Vereinsvorstehern
  fordern,  auch  wenn  ihr  früher  ein  Mitgliederverzeichnis
  und  Veränderungsanzeigen  eingereicht  waren.  Im
Laufe  der  Zeit  können  trotz  Einreichung  des  Verzeichnisses  der
ursprünglichen  Mitglieder  und  trotz  späterer  Veränderungsanzeigen
  bei  der  Ortspolizeibehörde  Zweifel  über  die  gegenwärtige
  Zusammensetzung  des  Vereins  entstehen,  namentlich
wenn  sie  Veranlassung  hat,  zu  vermuten,  daß  nicht  alle
Anderungen  im  Bestande  der  Vereinsmitglieder  regelmäßig  zu
ihrer  Kenntnis  gebracht  worden  sind.  Ohne  ein  solches  sachlich
begründetes  Interesse,  aus  Willkür  oder  Schikane,  würde  sie
natürlich  nicht  die  wiederholte  Einreichung  von  Mitgliederverzeichnissen
  fordern  dürfen.  Ubrigens  genügt  die
Bezugnahme  auf  die  früher  überreichten,  genau  bezeichneten
Mitgliederverzeichnisse  und  Ergänzungsanzeigen,  falls  diese  nicht
etwa  abhanden  gekommen  oder  unbenutzbar  geworden  sind,  in
Verbindung  mit  der  Versicherung,  daß  sich  daraus  auch  der
gegenwärtige  Bestand  vollständig  und  richtig  ergebe.  Wesentlich
  ist  eine  Erklärung  der  Vorsteher  über  die  gegenwärtige
Zusammensetzung  des  Vereins,  die  für  sich  allein  oder  in  Verbindung
  mit  den  in  Bezug  genommenen,  genau  bezeichneten,
früher  überreichten  Schriftstücken  vollständigen  Aufschluß  über
den  jetzigen  Mitgliederbestand  gibt.2)

Benngleich  der  Ortspolizeibehörde  nach  §  2  des  Vereinsges.
jede  auf  das  Mitgliederverzeichnis  bezügliche  Auskunft  zu  erteilen
ist,  darf  sie  doch  nicht  durch  ein  allgemeines  Gebot  über  die
Art  der  Aufstellung  des  Mitgliederverzeichnisses  den
Umfang  der  gesetzlichen  Verpflichtungen  erweitern.  Unbedenk-5

  Erk.  d.  9  %  vom  6.  März  2  567  und  vgl.  Erk.  d.  KG.  vom
1802,  MstBl.  S  September  1899,  mitgeteilt  durch

2)  Erk.  d.  vom  4.  Juli  1902,  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  20.  Oktober
Ertsch.  12  398,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg=  1399  II  12650.