298  Spezieller  Teil.

lich  kann  sie  genauere  Mitteilungen  über  einzelne  Vereinsmitglieder
  fordern,  wenn  Zweifel  an  der  Identität  oder  gegen
die  Richtigkeit  der  namentlichen  Bezeichnung  obwaltet.  Keinesfalls
  besteht  allgemein  und  ohne  Rücksicht  auf  besondere  polizeiliche
  Interessen  das  Recht,  in  Verbindung  mit  dem  Verzeichnis
der  Vereinsmitglieder  noch  irgendwelche  Mitteilungen  über
deren  Persönlichkeiten  zu  verlangen.#)

Ein  Bedürfnis  zur  Auskunftserteilung  ist  bei  Verhältnissen,
die  öffentlich  bekannt  sind  oder  aus  einem  jedermann  zugänglichen
  öffentlichen  Register  (Genossenschafts-,  Handels=  und
Vereinsregister)  ersehen  werden  können,  nicht  anzuerkennen.2)
Die  Polizei  kann  die  wiederholte  Einsicht  der  Mitgliederverzeichnisse
  fordern,  da  die  Mitglieder  häufig  wechseln.-)
Der  Polizei  steht  die  Befugnis  zu,  die  Vorsteher  jedes  Vereins
  zur  Erteilung  der  nötigen  Auskunft  auch  in  Gestalt  der
Einforderung  des  Verzeichnisses  der  Vereinsmitglieder  anzuhalten.“4)


Das  Recht  der  Auskunft  beschränkt  sich  auf  die  Einreichung
der  Statuten,  des  Mitgliederverzeichnisses  und  etwaiger  Abänderungen
  beider.5)  Unter  Anderung  der  Mitglieder  ist
nur  eine  Anderung  des  Mitgliederverzeichnisses  durch  Ausscheiden
oder  Eintreten  von  Mitgliedern  zu  verstehen.5)  Sind  die
Statuten  in  einer  fremden  Sprache  abgefaßt,  so  mühssen
sie  in  einer  deutschen  Übersetzung  eingereicht  werden.7)

Der  Vorstand  eines  Vereins,  der  sich  über  mehrere
Polizeibezirke  erstreckt,  hat  die  aus  §5  2  des  Vereinsgces.
vom  11.  März  1850  fließenden  Verpflichtungen  nur  gegenüber
der  Polizeibehörde  seines  Sitzes  zu  erfüllen.  Denn  der  §+  2
spricht  nur  von  „der“  Ortspolizeibehörde  und  rechnet  die  Frist,
innerhalb  deren  das  Statut  einzureichen  ist,  von  der  Stiftung
des  Vereins  ab,  trifft  aber  keinerlei  Bestimmungen  darüber,

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Sep-  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Juni
tember  1902,  Enisch.  42  401,  v.  K#tz  1904,  Pr  VBl.  26  369,  v.  Kptz  Rspr.
Rspr.  2.  Erg.  Bd.  507.  3.  Erg  Bd.  532,  545.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  März  5)  Erk.  d.  KG.  vom  10.  Februar
1900,  Entsch.  37  427,  v.  Kptz  Rspr.  1902,  Johow,  Entsch.  B  105

1.  Erg.  Bd.  493,  vom  3.  Juni  1898,  6)  Erk.  d.  KG.  vom  16.  Oktober
Pr  VBl.  20  428,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.=  1899,  Johow,  Entsch.  19  298.

Bd.  493  und  Erk.  d.  KG.  v.  17.  Okt.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  November
1901,  Johow,  Entsch.  22  C  112.  1903,  Entsch.  44  428,  v.  Kptz  Rsur.

:)  Entsch.  OVG.  9  389.  3.  Erg.Bd.  535.