A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  299

innerhalb  welcher  Frist  diese  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist,
wenn  der  Vorstand  des  Vereins  außerhalb  des  Vereinssitzes
tätig  wird.  Schon  der  Wortlaut  des  Gesetzes  weist  somit  darauf
hin,  daß  die  Verpflichtung  nur  gegenüber  „einer“  Polizeibehörde
und  zwar  der  am  Vereinssitze  zu  erfüllen  ist,  nicht  minder
aber  auch  der  Zweck  der  Vorschrift,  der  darin  besteht,  daß  die
Polizeibehörde  zur  Überwachung  der  Vereinstätigkeit  instand
gesetzt  wird.  Um  dies  zu  erreichen,  genügt  die  Einreichung  der
erforderlichen  Nachweise  bei  der  Polizeibehörde  am  Sitze  des
Vereins,  von  der  jede  andere  die  erforderliche  Auskunft  über
den  Verein  einholen  kann.1)

Diese  Pflicht  liegt  jedoch  auch  dem  Vorsteher  der  aus
Mitgliedern  in  einem  anderen  Ortspolizeibezirke  bestehenden
  Vereinigung  dann  ob,  wenn  an  dem  vom  Vereinssitze
  verschiedenein  Orte  sich  formell  oder  tatsächlich  ein  Verein
gebildet  hat.2)

Die  Einsicht  und  Vorlegung  von  Urkunden  über  die
Gründung  eines  Vereins  und  in  Protokolle  über  die
Tätigkeit  desselben  kann  die  Polizei  nicht  verlangen.3)  Nur
beim  Vorliegen  des  Verdachts  einer  strafbaren  Handlung  kann
die  Einsicht  in  die  Vereinspapiere  auf  dem  Wege  der  Beschlagnahme
  gemäß  88  94ff.  StpO.  erzwungen  werden.  Auskunft
über  die  Wahl  von  Vorstandsmitgliedern  kann  die  Polizei
zwar  nicht  auf  Grund  des  Vereinsgesetzes,  wohl  aber  auf
Grund  ihres  allgemeinen  Ermittelungsrechts  verlangen.")  Zwecks
Erteilung  von  Auskunft  kann  der  Vorstand  erforderlichenfalls
durch  Zwangsgestellung  angehalten  werden.5)  Von  dem  Vorstande
  eines  aufgelösten  Vereins  kann  keine  Auskunft  gesordert
  werden.s)  Wenn  ein  bisher  gesellschaftlichen  Zwecken
dienender  Verein  sich  in  einem  Verein  umwandelt,  der  eine

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Januar  2)  Erk.  d.  KG.  vom  10.  Oktober
1697,  Entsch.  31  415,  abweichend  1898,  D3.  1899  S.  90.
hiervon  Erk.  d.  Oberrrik  vom  9.  Juni  4)  Erk  d.  KG.  vom  20.  März
1870,  MstBl.  S.  1902,  Johow,  Entsch.  21  C  71,  Erk.
5  Erk.  d.  Eie  Lom  14.  Dezember  d.  O##.  vom  2.  März  1900,  Enisch.
19000,  OLG.  1  1844  und  vgl.  Erk.  d.  37  427,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  493.

Oberrib,  vom  16.  April  1874,  5)  Erk.  d.  KG.  vom  27.  April  1891,
GoiltdArch.  22  509  und  vom  17.  No-  Johow,  Entsch.  22  5.
vember  1874,  Oppenhoff,  Recht-  s)  Erk.  d.  KG.  vom  23.  Mai  1901

sorechung  15  790.  U  8361/01,  Groschuff  S.  57.