300  Spezieller  Teil.

Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezweckt,  so  entsteht
mit  dieser  Umwandlung  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  der
Statuten  usw.  binnen  3  Tagen  seit  dieser  Neugründung.1)
Das  Vereinsgesetz  vom  11.  März  18502)  verpflichtet  in  den
88  2  und  13  zur  Anzeige  über  Statut,  Mitglieder  und  Versammlungen
  bei  Strafe  die  Leiter  nur  solcher  Vereine,
welche  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezwecken.
Daneben  verbieten  vielfach  Polizeiverordnungen  bei  Strafe  sowohl
  Einzelpersonen  als  Vereinen  die  ungenehmigte  Veranstaltung
  öffentlicher  Tanzlustbarkeiten.  Ist  ein  Verein  der
Zuwiderhandlung  gegen  eine  solche  Polizeiverordnung  verdächtig,
so  hat  die  Polizei  das  Recht,  zu  deren  Verhütung  einzuschreiten
und  zu  diesem  Zwecke  eine  Auskunft  über  die  Mitglieder  usw.
von  dem  Leiter  des  Vereins  selbst  dann  zu  fordern,  wenn  der
Verein  zu  dieser  Anzeige  nicht  kraft  des  Vereinsges.  verpflichtet  sein
mag.s)  Denn  das  Einschreiten  ist  nicht  wegen  der  Ausübung
des  Vereinsrechts  und  aus  dem  Vereinsgesetz,  sondern  wegen
der  Veranstaltung  der  Lustbarkeit  und  aus  Anlaß  der  Polizeiverordnung
  erfolgt.“)

Die  Polizei  darf  die  Anbringung  des  Mitgliederverzeichnisses
an  irgend  einem  Orte  (der  Tür  des  Vereinszimmers)  nicht
fordern,  wo  sie  auch  allen  dort  verkehrenden  dritten  Personen
erkennbar  werden  muß.ö)

6.  Die  im  Verein  verbundenen  Personen  verfolgen  einen
gemeinschaftlichen  Zweck.  Unerheblich  ist  hierbei,  wie  sie  dazu
gekommen  sind,  sich  den  Zweck  zu  setzen,  insbesondere  ob  sie
ein  von  anderen  als  wünschenswert  bezeichnetes  Ziel-ins  Auge
gefaßt  und  sich  angeeignet  oder  sich  ein  selbstgeschaffenes  Ziel
gesetzt  haben.)  Die  wirklichen  Zwecke  eines  Vereins  sind,  wie
das  ehemalige  Obertribunal  mehrfach  in  seinen  Entscheidungen
ausgeführt  hat,')  von  der  Behäörde  selbständig  unter  Berücksichtigung
  aller  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten  Umstände,  nament-1)

  Erk.  d.  KG.  vom  71.  „Januar  und  Erk.  RG.  vom  11.  Februar
1897,  g.  Fatsch.  18  3  1892,  **“⅝b¾  13  332.

à)  Ge.  S.  2  OVG.  vom  26.  Juni

2)  Vgl.  Hiuscheidun  d.  OVG.  11  169  1  Erte  2W  16  66.

389  6)  “*)s  vom  9.  Dezember  1888

98  Erk.  OVG.  vom  3.  April  CB  7923

1894  1  370,  *  16  32  und  Entsch.  7)  Val.  Groschuff,  Die  Preuß.
26  404,  ogl.  Entsch,  des  OVG.  11  392  Strafgesetze,  1894  S.  47  Nr.  2.