A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  301

lich  der  Tätigkeit  des  Vereins  und  seiner  Organe  zu  beurteilen
und  festzustellen.1)  Ein  Verein  kann  sehr  wohl  durch  seine
Organisation  und  seine  Tätigkeit  bewußt  und  gewollt  das
öffentliche  Interesse  und  die  Politik  berühren,  ohne  daß  diese
Einwirkung  unmittelbar  zu  statutenmäßigem  Ausdruck  gebracht
worden  ist.  Die  Statuten  sind  nicht  allein  maßgebend,  da  es
sonst  möglich  wäre,  durch  beliebige,  den  wahren  Zweck  des
Bereins  verhüllende  Bestimmungen  der  Statuten  den  Verein
der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Kontrolle  zu  entziehen.?:)  Der
in  den  Statuten  angegebene  Zweck  bleibt  indessen  auch  dann
Bereinszweck,  wenn  er  nicht  betätigt  wird.3)

Der  Gegenstand  des  Zweckes,  das  gemeinsame  Ziel,  welches
durch  die  Vereinigung  erstrebt  wird,  ist  für  die  Begriffsbestimmung
  nicht  entscheidend;  es  kann  auf  die  Beratung
über  wissenschaftliche  Fragen,  über  gemeinsame  Angelegenheiten
und  über  künftige  Handlungen,  es  kann  auch  auf  die  Ausführung
von  Handlungen  (z.  B.  gemeinsame  Religionsübung  oder  Unterhaltung
  jeder  Art)  gerichtet  sein.")

Alles,  was  ein  Verein  als  solcher  tut,  muß  als  von  ihm  bezweckt
  angesehen  werden,  weil  der  Begriff  des  Vereins  gerade
in  dem  Vereinszweck  seine  Begrenzung  findet.5)

Eine  Unterscheidung  zwischen  der  Förderung  und
dem  Ziele  von  Bestrebungen  läßt  sich  bei  Beurteilung  des
Zwecks  eines  Vereins  nicht  machen.  Vielmehr  stellt  sich  das
Ziel  der  Bestrebungen,  die  ein  Verein  fördern  will,  auch  als
sein  Zweck  dar;  die  bloße  Förderung  der  Bestrebungen  kann
nicht  als  Zweck  angesehen  werden,  sondern  der  Verein  eignet
sich  den  Zweck  der  zu  fördernden  Bestrebungen  an.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  März  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Oktober
1900,  *  38  412,  v.  Kotz  Rsor.  1890,  Entsch.  20  437  und  PrvVWBl.
1.  Erg.  Bd.  503,  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  12  64.

Z.  Aoril  1875,  Oopenhoff.  Rechtsor.  ö5)  Val.  Erk.  d.  OberTrib.  vom
16  719,  Erk.  vom  30.  März  1874,  26.  September  1877,  Oppenhoff,

Mst  Bl.  S.  162  und  Erk.  d.  OVG.  vom
14.  Dezember  1900,  OVG.  1  1844.
„)  Erk.  d.  OVG.  v.  16.  Okt.  1900,

Rechtsprechung  18  594,  Erk.  d.  KG.
vom  16.  April  1891,  Johow,  Entsch.
11  307  und  vom  23.  September  18839,

Entsch.  38  419,  v.  Kotz  Rspr.  1.  Erg.  BW.
503  u.  vom  13.  Nor.  1900,  Pr  Vl.
101,  v.  Kph  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  509.
2)  Erk.  d.  KG.  vom  27.  April
1903,  Johow,  Entsch.  26  C  37.

Johow,  Entsch.  10  247.

6%)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  März
1901,  Entsch.  39  447,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.Bd.  568.