302  Spezieller  Teil.

Die  Einwirkung  kann  abgesehen  von  Versammlungen  auch
durch  schriftliche  Mitteilungeni)  oder  durch  Druckschriften  erfolgen.?)
  Die  Einwirkung  kann  auch  durch  Darstellung  eines
lebenden  Bildess)  und  Singen  politischer  Lieder  geschehen.“)

7.  Der  Ausdruck:  „öffentliche“  Angelegenheiten  im
Sinne  der  88  1  und  2  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  begreift
  unbedenklich  alle  Angelegenheiten,  welche  nicht  ausschließlich
einzelne  physische  oder  juristische  Personen  und  deren  Privatinteressen,
  sondern  im  Gegensatz  hierzu  die  Gesamtheit  des
Gemeinwesens  und  das  gesamte  öffentliche  Interesse  berühren.
Erwägt  man  die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  deutschen  Bergbaues,
  die  Zahl  der  darin  beschäftigten  Personen,  den  Umfang
und  Wert  der  Produktion,  die  weitgreifende  Abhängigkeit
großer  Industriezweige,  des  Transportwesens  und  des  Volkswohlstandes,
  überhaupt  von  den  Leistungen  der  Bergwerke,  so
wird  man  auf  dem  Boden  der  nationalökonomischen  Verhältnisse
  Deutschlands  die  soziale  Lage  des  Bergarbeiterstandes  als
solche  notwendig  den  die  Gesamtheit  unmittelbar  interessierenden
  „öffentlichen  Angelegenheiten“  zuzählen  müssen.“)

Der  Begriff  der  öffentlichen  Angelegenheiten  im  Sinne  des
Vereinsgesetzes  umfaßt  alle  die  Gesamtheit  berührenden  Angelegenheiten,
  insbesondere  auch  das  Gebiet  der  sozialen  Interessen;
  hierunter  fällt  beispielsweise  auch  ein  Verein,  der
sich  allgemein  die  Wahrung  der  Interessen  der  Landwirte  zur
Aufgabe  gestellt  hat.“)

Alles,  was  ein  Verein  als  solcher  tut,  muß  als  von  ihm
bezweckt  angesehen  werden,  und  es  ist  dabei  gleichgültig,  ob
die  öffentlichen  Angelegenheiten,  auf  welche  er  seine  Einwirkung
zu  üben  bezweckt,  mittelbar  oder  unmittelbar  zugleich  das

1)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  28.  November
  I8,  Oppenhoff,  Rechtsprechung
  19  502.

ꝛ)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  8.  April
1975/6  Oppenhoff,  Rechtsprechung

113.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  4.  Oktober
1897,  Goltd  Arch.  45  309.

4)  Erk  d.  KG.  vom  19.  Seplember
1901,  Pri  Bl.  23  373  und  Johow,
Entsch.  22  C  110  und  vom  9.  Juli
1903,  Selbstverw.  S.  553,  vgl.  Erk.

d.  OVG.  vom  7.  Oktober  und  11.  November
  1898,  Pr  MWl.  20  277  und
249,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg  Bd.  506  u.
503,  vom  16.  Oktober  1900,  Entsch.
88  417,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  503
u.  vom  12.  Dez.  1902,  Pr  VBl.  25  8.

5)  Erk.  d.  Re#.  vom  25.  Januar
1892  D  1070,91  IX  192.

s)  Erk.  d.  KG.  vom  10.  Oktlober
1881,  Jahrb.  f.  Entsch.  des  KG.  3  304
und  Pr  VBl.  4  325.