A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  303

Privatinteresse  der  Vereinsmitglieder  berühren,  und  ob
die  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  schon  von  vornherein
  als  statutenmäßiger  Vereinszweck  vorgesehen  ist.1#)

Der  Begriff  eines  Vereins,  der  eine  Einwirkung  auf  öffentliche
  Angelegenheiten  beabsichtigt,  fällt  nicht  oder  nicht  notwendig
  zusammen  mit  dem  eines  solchen,  der  bezweckt,  politische
  Gegenstände  in  Versammlungen  zu  erörtern.?)  Und
die  richterliche  Feststellung,  daß  ein  Verein  nicht  politisch  sei,
rechtfertigt  nicht  den  Schluß,  daß  er  nicht  dennoch  unter  7  2
des  Vereinsges.  fallen  könne.)

Die  Frage,  ob  der  Verein  eine  Einwirkung  auf  öffentliche
Angelegenheiten  bezweckt,  ist  schon  dann  zu  bejahen,  wenn  sich
aus  dem  Verhalten  des  Vereins  oder  seiner  Leitung  ergibt,
daß  er  sich  in  den  Dienst  einer  bestimmten  politischen
Hartei  stellt  und  diese,  sei  es  auch  nur  durch  Zuführung  von  Anhängern
  und  Verbreitung  der  die  Bestrebungen  der  Partei
tragenden  Gedanken  fördert.4)

Die  Wahrnehmung  der  Interessen  eines  Standes
oder  einer  Bevölkerungsklasse  ist  als  zu  den  öffentlichen  Angelegenheiten
  gehörig  anzusehen,  wenn  diese  Interessen  vermöge
  der  größeren  Zahl  ihrer  Teilnehmer  von  allgemeiner
wirtschaftlicher  Bedeutung  sind.  Unter  dieser  Voraussetzung
können  auch  Vereinigungen  der  im  Gemeindedienst  beschäftigten
  Personen  öffentliche  Vereine  sein.5)  Je  nach  der
Verschiedenheit  der  öffentlichen  Angelegenheiten,  auf  welche  der
Zweck  des  Vereins  gerichtet  ist,  werden  politische,  soziale  und  kirchliche
  oder  religiöse  Vereine  unterschieden.  Unter  politischen
Vereinen  sind  alle  Vereine  zu  verstehen,  welche  eine  Einwirkung
  auf  politische  Angelegenheiten  bezwecken.  Ob  ein  Verein
eine  solche  Tätigkeit  bezweckt,  ist  eine  Tatfrage.“)

1)  Erkennmis  des  Kammergerichts  1.  Erg.  Bd.  503  u.  val.  Erk.  d.  OVG.
vom  1.  April  1891,  Jahrb.  d.  Enisch.  vom  17.  Nov.  1896,  Pr  BWl.  18  369.
d.  KG.  11  Nr.  127  S.  307  und  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Januar
Prvul  13  610.  1896,  Entsch.  29  427  und  vom  16.  Okt.

2)  BVal.  Caspar,  Das  Preuß.  1900.  Entsch.  38  418/420.  v.  Kpu  Rspr.

Versammlungs=  u.  Vereinsrecht  S.  44,  1.  Erg  Bd.  dt  und  Erk.  d.  N  G.  vom
49.  Delius,  Das  Preuß.  Vereins=  11.  März  1997,  Goltd  Arch.  45  72.

und  Bersammlungsrecht  2.  Auflage  5)  Erk.  d.  KG.  vom  21.  Mai  1900,
*s  PrvI.  22  310.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  März  6)  Ugl.  Erk.  d.  K  G.  vom  28.  No-1900,

  Entsch.  38  410,  v.  Kptz  Rspr.  vember  1895,  Johow  17  424.