304  Spezieller  Teil.

Ist  der  deutsche  Flottenverein  als  ein  Verein  im  Sinne
des  8  2  des  Vereinsgesetzes  anzusprechen,  so  muß  das  gleiche
von  allen  Vereinen  gelten,  die  seine  Statuten  als  die  ihrigen
angenommen  oder  sich  zu  denselben  bekannt  haben,  denn  es
begründet  rechtlich  keinen  Unterschied,  ob  die  zu  einem  Vereine
zusammengetretene  Mehrheit  sich  selbst  einen  gemeinschaftlichen
Zweck  geschaffen  oder  das  bereits  von  anderen  gewählte  Ziel
angeeignet  hat.7)

An  und  für  sich  unterliegen  die  landwirtschaftlichen
Vereine,  welche  lediglich  die  Förderung  der  Landwirtschaft,
also  keine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezwecken,
sondern  nur  Privatinteressen  verfolgen,  den  Beschränkungen
des  Vereinsgesetzes  nicht  und  sind  demgemäß  insbesondere  auch
zur  Anzeige  ihrer  gewöhnlichen  Versammlungen  bei  der  Ortspolizeibehörde
  nicht  verpflichtet.  Wohl  aber  tritt  auch  für  landwirtschaftliche
  Vereine  die  Anzeigepflicht  unter  Anwendung  des
§  1  des  Vereinsgesetzes  für  den  Fall  ein,  daß  in  ihren  Vecsammlungen
  öffentliche  Angelegenheiten  (z.  B.  „die  Besteuerung
der  Landwirtschaft“,  „die  Versammlung  des  Bundes  der  Landwirte
  zu  Berlin,  am  18.  Februar  1893“  erörtert  werden
sollen.  Denn  dadurch,  daß  sie  solche  Angelegenheiten  zum
Gegenstande  von  Beratungen  und  Erörterungen  ihrer  Versammlungen
  machen,  gehen  sie  über  die  ihnen  statutenmäßig
gesteckten  Grenzen  ihrer  Zwecke,  der  Beförderung  der  Landwirtschaft,
  hinaus.2)

Eigentliche  Turnvereine,  d.  h.  Vereine,  deren  unmittelbarer
  Zweck  allein  das  Turnen  ist,  fallen  nicht  unter  das  Vereinsgesetz.
  Auf  die  demnächstige  Verwendung  des  Turnens  im
praktischen  Leben  kommt  es  nicht  an.3)

Ob  der  Verein  seine  Aufgabe  in  dem  Bestreben,  die  so  zialdemokratische
  Partei  durch  Werbung  neuer  Anhänger  und
Befestigung  gewonnener  zu  unterstützen,  erschöpft  oder  ob  er
daneben  noch  andere  Ziele,  wie  die  Verbreitung  der  Gesangskunst
  unter  den  Arbeitern  verfolgt  und  welcher  der  ver-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  De-  8)  Erk.  d.  K  G.  vom  3.  Juli  1902.
zember  1900.  OVG.  1  1341.  Goltd  Arch.  51  64.

2)  Erk.  d.  K#.  vom  13.  November
1893,  Pr  VBl.  15  114.