308  Spezieller  Teil.

ähnlichen  Kongregationen  der  katholischen  Kirche  mit  Ausnahme
derjenigen  bereits  bestehenden,  welche  sich  ausschließlich  der
Krankenpflege  widmen,  vom  Gebiete  des  Preußischen  Staates
ausgeschlossen.  Durch  Artikel  5  8  1  Gesetz  vom  29.  April  18871)
sind  wieder  zugelassen:  Orden  und  ordensähnliche  Kongregationen,
  welche  sich

)  der  Hilfe  in  der  Seelsorge,

b)  der  Ausübung  der  christlichen  Nächstenliebe,

c)  dem  Unterricht  und  der  Erziehung  der  weiblichen  Jugend
in  höheren  Mädchenschulen  und  gleichartigen  Erziehungsanstalten
  widmen,

d)  deren  Mitglieder  ein  beschauliches  Leben  führen.

Durch  Artikel  6  Gesetz  vom  14.  Juli  18802)  sind  die  Minister
des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  ermächtigt,  die
Errichtung  neuer  Niederlassungen  von  Genossenschaften,  welche
im  Gebiet  der  Preußischen  Monarchie  1880  bestanden  und  sich
ausschließlich  der  Krankenpflege  widmen,  zu  genehmigen,  auch
widerruflich  zu  gestatten,  daß  bestehende  weibliche  Genossenschaften,
  welche  sich  ausschließlich  der  Krankenpflege  widmen,
die  Pflege  und  Unterweisung  von  Kindern,  die  sich  noch  nicht
im  schulpflichtigen  Alter  befinden,  als  Nebentätigkeit  übernehmen.
Diese  letzteren  Bestimmungen  sind  durch  Artikel  13  Gesetz  vom
21.  Mai  18868)  auf  die  Übernahme  der  Pflege  und  Leitung  in
Waisenanstalten,  Armen=  und  Pfründenhäusern,  Rettungsanstalten,
  Asylen  und  Schutzanstalten  für  sittlich  gefährdete
Personen,  Arbeiterkolonien,  Verpflegungsanstalten,  Arbeiterherbergen,
  Mägdehäusern,  sowie  auf  die  Übernahme  der
Leitung  und  Unterweisung  in  Haushaltungs=  und  Handarbeitsschulen
  für  Kinder  innichtschulpflichtigem  Alter,
als  Nebentätigkeit  der  ausschließlich  krankenpflegenden  Orden
und  ordensähnlichen  Kongregationen,  welche  zur  Zeit  in  der
Preußischen  Monarchie  bestehen,  ausgedehnt  worden.  Die  Orden,
welche  sich  der  Erziehung  der  männlichen  Jugend  widmen,
sind  gegenwärtig  noch  verboten.)  Die  sog.  Marianischen
Kongregationen  sind  wieder  zugelassen.  Die  Bildung  von
Schülervereinen  mit  religiösen  Zwecken  und  die  Teilnahme

1)  GS.  S  127.  4)  Ges.  vom  31.  Mai  1875,  GS.
2)  GS.  S.  285.  S.  217  und  vom  29.  April  1887
3)  GS.  S.  142.  GS.  S.  127.