A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  309

von  Schülern  an  außerhalb  der  Schule  bestehenden  Vereinen
mit  derartigen  Zwecken  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Provinzialschulkollegiums
  zulässig.)h  Der  Orden  der  Gesellschaft  Jesu
und  die  ihm  verwandten  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen
  sind  durch  RGes.  vom  4.  Juli  18722)  vom  Gebiete
des  Deutschen  Reiches  ausgeschlossen.  Die  Aufenthaltsbeschränkungen
  der  inländischen  Jesuiten  sind  durch  RGes.
vom  8.  März  19043)  aufgehoben.  Die  Bestimmungen  des  Res.
vom  4.  Juli  1872  sind  auf  die  Kongregationen  der  Lazaristen
(congregatio  missionis)  und  auf  die  Gesellschaft  vom  heiligen
Herzen  Jesu  (societé  du  sacré  coeur  de  Jesus)  ausgedbehnt.")
Die  Ausübung  einer  Ordenstätigkeit  ist  indessen  nicht  gestattet.5)
Das  Jesuitengesetz  war  eine  Reihe  von  Jahren  hindurch  auch
noch  auf  andere  den  Jesuiten  verwandte  Orden  ausgedehnt.
Seine  Anwendung  auf  die  Kongregationen  der  Redemptoristen
und  der  Priester  vom  heiligen  Geiste  ist  durch  Bek.  des  Reichskanzlers
  vom  18.  Juli  1894,  RGBl.  S.  503,  aufgehoben.
Offentliche  religiöse  Vorträge  eines  Jefuitenpaters
stellen  eine  Ordenstätigkeit  dar.  Darauf,  daß  ähnliche  Vorträge  auch
von  Laien  gehalten  werden  können,  kommt  es  nicht  an,  weil  sich
die  Ordenstätigkeit  nicht  auf  die  Ausübung  geistlicher  Funktionen
beschränkt.  Die  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  solche  Vorträge
  zu  untersagen  und  mit  Zwangsmitteln  zu  verhindern.?)
Bereine,  welche  öffentliche  Angelegenheiten  nicht  in
den  Kreis  ihrer  Berücksichtigung  ziehen,  unterliegen  nicht
dem  Vereinsgesetz,  doch  ist  die  Polizeibehörde  befugt,  in  die
Statuten  und  das  Mitgliederverzeichnis  auch  solcher  Vereine
Einsicht  zu  nehmen,  um  sich  zur  Überwachung  der  öffentlichen
Ordnung  in  den  Stand  zu  setzen.')  Ihre  nicht  öffentlichen
Versammlungen  in  geschlossenen  Räumen  stehen,  sofern  in  ihnen
öffentliche  Angelegenheiten  nicht  erörtert  werden,  in  polizeilicher
Beziehung  den  Privatgesellschaften  im  Privathause  gleich.)

1)  Mst  Erl.  vom  23.  Januar  1904,  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Mai
ZtrBl.  f.  Unterrichtsverw.  S.  302.  1900,  Entsch.  37  430,  v.  Kyptz  Rsor.

2)  RGBl.  S  253.  1.  Erg.  Bd.  512.

2)  RGBl.  S.  253.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  November

4)  Besch.  d.  BR.  vom  20.  Mai  1884,  Entsch.  11  389.  .
td73,RGBl.S.109.  S)Erk.d.OVG.vom25.Ap1-il

«)Bekqnntm.desReichskanzlers1883,Entsch.9411,d.KG.vom
pom5.Juli1872,RGB1.S.254.  14.  Dezember  1885  und  vom  3.  De-