310  Spezieller  Teil.

Diese  Vereine  dienen  gemeinnützigen,  wohltätigen,  wissenschaftlichen,
  künstlerischen,  geselligen  und  wirtschaftlichen  Zwecken
z.  B.  Kasinos,  Gesang-,  Turn=  usw.  Vereine,  Schützengesellschaften,
  Krieger=  und  Marinevereine,  Studentenverbindungen,
  !)  Schützengilden,  Freimaurerlogen  usw.

8.  Über  die  Art  und  Weise  der  Anmeldung  von  Vereinsversammlungen
  vgl.  Erk.  des  KG.  vom  6.  November  1882,
Mst  Bl.  1883  S.  47.  Nur  Versammlungen,  zu  welchen  sämtliche
Mitglieder  des  Vereins  geladen  werden  und  Zutritt  haben,  sind
anmeldepflichtig.s)  Über  den  Unterschied  zwischen  öffentlichen
und  bloßen  Vereinsversammlungen  vgl.  Erk.  des  KG.  vom
20.  Januar  1902,  Goltd  Arch.  49  343.  Zusammenkünfte  der
Vorsteher  oder  einzelner  Mitglieder  des  Vereins  sind  als  bloße
Privatgesellschaften  anzusehen  und  nicht  anmeldepflichtig.2)

Nach  dem  Wortlaute,  wie  nach  der  erkennbaren  Absicht  des
Gesetzes  unterliegen  die  von  Vereinen  veranstalteten
Versammlungen  —  abgesehen  von  dem  Verbot  der  Frauen=  usw.
Teilnahme  des  §  8  —  keinen  weiteren  Beschränkungen,  als  die
von  Einzelpersonen  berufenen;  die  Befugnisse  der  Polizei,  eine
vorgängige  Anzeige  zu  erfordern  oder  Überwachungsbeamte  zu
entsenden,  sind  bei  jenen  nicht  weiter  als  bei  diesen,  sonach  bei
beiden  auf  die  in  den  88  1  und  4  bezeichnete  Unterarten  der
Versammlung  beschränkt,  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten
erörtert  oder  beraten  werden  sollen.4)

In  Betreff  des  Erfordernisses  der  Anmeldung  wird  präsumiert,
daß  alle  Versammlungen  eines  dem  8  2  des  Vereinsgesetzes
unterliegenden  Vereins  dem  statutenmäßigen  Zwecke  desselben,
nämlich  dem  Zwecke  der  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten,
  dienen.  Diese  Präsumtion  kann  auch  im  einzelnen
Falle  dadurch  nicht  ausgeschlossen  werden,  daß  die  betreffende
Versammlung  lediglich  zum  Zwecke  von  Gesangsübungen

zember  1894,  Johow,  Entsch.  6  182
und  16  427.

1)  Reglement  vom  18.  November
1819,  GS.  S.  238,  Vd.  vom  6.  April
1848;  §  3  Ges.  vom  29.  Mai  19879,
GS.  S.  389;  MstErl.  vom  1.  Oktober
1879,  ZtrBl.  f.  d.  Unterrichtsverw.
S.  521  und  Mst  Erl.  vom  22.  Februar
1896,  Selbstverw.  1896  S.  477.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  10.  November
1896,  Entsch.  29  167.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Oktober
1890,  Entsch.  20  423/441;  d.  RG.  vom
10.  November  1896,  Entsch.  29  168
und  KG.  vom  14.  Juli  1898,  Johow,
Entsch.  19  300.

4)  Erk.  des  OG.  vom  9.  Juli
1892,  Entsch.  28  399.