A.  Sicherheitspolizei.  §  59.  311

einberufen  ist.  Denn  bekanntlich  wird  auch  in  den  zum  Absingen
  bestimmten  Liedern  einer  politischen  Partei  der  Zweck
der  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  sehr  energisch
und  besonders  wirksam  verfolgt.1)

Die  Frage,  ob  eine  Vereinsversammlung  eine
öffentliche  oder  eine  auf  einen  individuell  abgegrenzten
Personenkreis  beschränkte,  eine  geschlossene,  war,  ist  nicht  im
Sinne  der  zweiten  Alternative  darum  allein  zu  entscheiden,
weil  etwa  das  Lokal  für  diesen  Abend  vom  Verein  gemietet
war:  denn  auch  in  diesem  Falle  wurde  das  Lokal  wieder  zu
einem  öffentlichen,  wenn  es  der  Verein  anderen  Personen
als  dem  durch  das  Statut  abgegrenzten  Personenkreise  zugänglich
  machte.  Ob  das  eine  oder  das  andere  zutrifft,  ist  eine
Tatfrage.  Der  Inhalt  der  Statuten  ist  für  sich  allein  nicht  entscheidend,
  es  kommt  darauf  an,  ob  durch  die  tatsächliche  Handhabung
  derselben  die  Offentlichkeit  der  an  dem  fraglichen  Tage
Kattgehabten  Vereinsversammlung  ausgeschlossen  gewesen  ist.2)

Venn  für  die  Versammlungen  eines  Vereins,  welcher
eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezweckt,  Zeit
und  Ort  statute  umäßig  oder  durch  einen  besonderen  Beschluß
im  voraus  feststehen,  und  dieses  wenigstens  24  Stunden  vor
der  ersten  Versammlung  zur  Kenntnis  der  Ortspolizeibehörde
gebracht  worden  ist,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Anzeige,
wie  sie  der  §  1  des  Vereinsgesetzes  erfordert,  für  die  einzelnen
VLersammlungen  nicht.3)

Die  Versammlung  eines  Vereins  kann  nur  dann  als  angemeldet
  gelten,  wenn  der  Polizeibehörde  die  Natur  der  bezweckten
  Versammlung  als  einer  Vereinsversammlung,  die
Vereinsversammlung  als  solche  zur  Kenntnis  gebracht  wird.
die  Anmeldung  einer  Versammlung,  aus  welcher  sich  nicht  erkennen
  läßt,  daß  es  ein  gewisser  Verein  sei,  der  sich  versammeln
wolle,  ist  daher  eine  solche,  durch  welche  der  betreffende  Verein
seiner  ihm  durch  den  §  3  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  auferlegten
  Verpflichtung  nicht  Genüge  leistet.“)

)  Er.  d.  KG.  vom  7.  Dezember  2)  §  3  aaO.
1c91,  pr###l.  14.55  und  Erk.  d.  K.  Erk.  d.  KG.  vom  6.  November
vom  31.  März  1892,  Pr  Wl.  14  56.  1882,  Mst  Bl.  1883  S.  7  und  Pr#Wl.

9  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  November  4  287.
18,  Pr#BB.  17  248.