312  Spezieller  Teil.

Auch  die  statutenmäßigen  Versammlungen  dürfen  auf  Grund
bestehender  gesetzlicher  Bestimmungen,  z.  B.  aus  Sanitätsrücksichten
  bei  Epidemien,  untersagt  und  beschränkt  werden.
Ein  anderes  kann  für  sie  auch  um  deswillen  nicht  gelten,  weil
sie  durch  §  3  von  der  sonst  erforderlichen  Anzeige  befreit  sind,  denn
dies  ist  —  vgl.  Stenographische  Berichte  der  II.  Kammer  1850,
Seite  2772  —  lediglich  geschehen,  um  eine  überflüssige  Belästigung
  der  Vereine  zu  vermeiden,  nicht  aber  um  deren  Versammlungen
  noch  weitere  materielle  Vorzüge  einzuräumen.:)

Wenn  eine  oder  mehrere  Personen,  welche  nicht  zu  dem
gemäß  dem  Vereinsstatut  zu  einer  Versammlung  berufenen
Mitgliederkreise  gehören,  an  einer  solchen  Versammlung  teilnehmen
  oder  unter  deren  Zustimmung  als  Redner  auftreten,
so  ist  deswegen  die  Annahme  noch  nicht  ohne  weiteres  gerechtfertigt,
  daß  die  Versammlung  nicht  die  statutenmäßige  Vereinsversammlung
  sei  bezw.  bleibe,  indem  die  Zuziehung  von
Gästen,  solange  dieselbe  nicht  in  einem  Umfange  erfolgt,
welcher  den  Charakter  der  Versammlung  überhaupt  zu  ändern
geeignet  ist,  nicht  als  unzulässig  bezeichnet  werden  kann.2)

Wenn  eine  nach  Zeit  und  Ort  statutenmäßig  bestimmte
Vereinsversammlung  einmal  ausfällt,  braucht  der  Polizeibehörde
  keine  Anzeige  gemacht  zu  werden.)

Durch  die  Einladung  eines  Vereinsmitgliedes  an  die  Versammelten
  des  Vereins,  nunmehr  als  seine  Gäste  zum  Tanze
zusammenzubleiben,  wird  ein  Vereinsball  veranstaltet.“)

g  60.
Politische  Vereine.

1.  Für  Vereine,  welche  bezwecken,  politische  Gegenstände  in
Versammlungen  zu  erörtern,  gelten  außer  den  vorstehend  angeführten
  Bestimmungen  des  Vereinsgesetzes  nachstehende  Beschränkungen:


a)  sie  dürfen  keine  Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge
als  Mitglieder  aufnehmen;

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Oktober  8)  Fopns.  II.  Kammer,  Sten  B.
1892.  Eutsch  B  412.  1850  V.  *

5)  d  J  vom  31.  August  4)  Val.  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  März
1890,  MstBl.  S.  1894  I  344,  Pr  Wl.  15  444.