A.  Sicherheitspolizei.  §  60.  313

b)  sie  dürfen  nicht  mit  ausländischen  Vereinen  gleicher
Art  zu  gemeinsamen  Zwecken  in  Verbindung  treten,  insbesondere
  nicht  durch  Komitees,  Ausschüsse,  Zentralorgane
  oder  ähnliche  Einrichtungen  oder  durch  gegenseitigen
Schriftwechsel.:)

Werden  diese  Beschränkungen  überschritten,  so  ist  die  Ortspolizeibehörde
  berechtigt,  vorbehaltlich  des  gegen  die  Beteiligten
gesetzlich  einzuleitenden  Strafverfahrens,  den  Verein  bis  zur
ergehenden  richterlichen  Entscheidung?)  zu  schließen.  Frauenspersonen,
  Schüler  und  Lehrlinge  dürfen  den  Versammlungen
und  Sitzungen  solcher  politischen  Vereine  nicht  beiwohnen.
Werden  dieselben  auf  die  Aufforderung  des  anwesenden  Abgeordneten
  der  Obrigkeit  nicht  entfernt,  so  ist  Grund  zur  Auflösung
der  Versammlung  oder  der  Sitzungs)  vorhanden.4)  Die  Teilnahme
an  politischen  Vereinen  ist  den  zum  aktiven  Heere  gehörigen
Militärpersonen  untersagt.5)

Über  den  Begriff  der  politischen  Vereine  und  über  die
Gefahren,  welche  sie  für  den  Staat  haben  können,  vgl.  Sten  B.
der  II.  Kammer  1850  V  2773.

Der  ##  8  des  Vereinsgesetzes  enthält  die  Begriffsbestimmung
derjenigen  Vereine,  welche  im  Sinne  des  Gesetzes,  insbesondere
des  &amp;  16  als  „politische  Vereine“  zu  gelten  haben.  Darnach
gehören  zwar  nur  solche  Vereine  hierher,  welche  die  Erörterung
politischer  Gegenstände  „in  Versammlungen“  bezwecken;  es  ist
hierunter  indes  lediglich  der  Gegensatz  zu  einer  Erörterung
mittels  schriftlichen  Gedankenaustausches  zu  verstehen  und  daher
als  politischer  Verein  nicht  bloß  ein  solcher  zu  betrachten,  welcher
die  Erörterung  in  „seinen“  Versammlungen  d.  h.  in  Versammlungen
  seiner  Mitglieder  bezweckt,  sondern  jeder  Verein,
zu  dessen  Zwecken  die  Herbeiführung  einer  Erörterung  politischer
Gegenstände  in  Versammlungen  gehört,  so  daß  eine  solche
Erörterung  als  Erfüllung  eines  Vereinszweckes  erscheint.  Es
entspricht  diese  Auslegung  der  Absicht  und  dem  Wortlaute  des
Gesetzes,  welches  nicht,  wie  in  §  2  eine  „Einwirkung“,  sondern.

1899,  Röl.  S.  6  49  Abs.  2  des  TWiGes.  vom
5  *  16  Vd.  5552  11.  März  1850.  2.  Mai  1874,  Rel.  S.  4
:)  88  5  und  6  aaO.

1)  Bal.  RGes.  *  11.  Dezember  38  Vd.  vom  11.  März  1850.
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