314  Spezieller  Teil.

nur  eine  „Erörterung“  und  nur  „in  Versammlungen“  schlechthin
erfordert.1)

Es  ist  der  Begriff  des  politischen  Vereins  dahin  präzisiert,
daß  als  solcher  nur  derjenige  Verein  zu  gelten  hat,  welcher
bezweckt,  politische  Gegenstände  in  Versammlungen  zu  erörtern,
gleichviel  ob  er  zugleich  eine  Einwirkung  auf  öffentliche
Angelegenheiten  bezweckt  oder  nicht.2)

Die  Vereine  des  8  8  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  bilden
keine  Unterart  der  Vereine  des  8  2,  wenn  sie  auch  den
gleichen  Ordnungsvorschriften,  wie  diese,  unterliegen.  Vgl.
Delius,  Das  Preußische  Vereins=  und  Versammlungsrecht  1891,
S.  30  Anm.  3;  Caspar,  Das  Preußische  Versammlungs=  und
Vereinsrecht,  systematisch  dargestellt  1894,  S.  44;  Ball,  Das
Vereins-=  und  Versammlungsrecht  in  Deutschland  1894,  S.  54  Nr.  1.3)

Die  Verfolgung  eines  politischen  Zweckes  ist  bei  einem  Verein,
dessen  Bestrebungen  auf  Beeinflussung  der  Gesetzgebung
oder  der  Verwaltung  des  Staates  gerichtet  sind,  jedenfalls
zu  bejahen.“)

Die  Anwendung  des  8  des  Vereinsges.  ist  davon  abhängig,
daß  der  Verein  die  Erörterung  politischer  Angelegenheiten  in
Versammlungen  bezweckt.  Aus  dem  Wortlaute  sowie  aus  dem
Gegensatze  zum  8  2,  welcher  Vereine  betrifft,  die  eine  Einwirkung
  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezwecken,  folgt,  daß
der  §  8  eine  über  das  Maß  der  Erörterung  hinausgehende
Einwirkung  auf  die  Gestaltung  der  politischen  Verhältnisse  nicht
erfordert,  vielmehr  auch  da  Platz  greift,  wo  die  Erörterung  sich
auf  dem  Gebiete  bloßer  Theorien  und  Meinungen
bewegt.  Der  §  8  umfaßt  nach  seinem  Wortlaute  ferner  alle
Vereine,  deren  Zweck  auf  politische  Erörterungen  in  Versammlungen
  gerichtet  ist,  ohne  jede  Ausnahme  und  namentlich  ohne  zu
unterscheiden,  ob  dies  ihr  einziger  oder  ihr  Haupt=  oder  ihr

1)  Erk.  d.  RG.  vom  6.  Lezenber.
1895,  mitgeteilt  durch  Erl.  d.  M.  d.
J.  vom  114.  Februar  1896  C  .  und
ogl.  auch  Rechtsprechung  des  RG.  in
Strafsachen  10  611  und  617.

2)  Erk.  OVG.  vom  23.  November
  *it  Entsch.  20  433  Anm.,
Pr  BBl.  11  206;  Erk.  d.  O  vom
24.  Januar  1899.  Entsch.  441,
v.  Kptz  Rsor.  1.  Erg.  Bd.  90“

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Jonuar
1899,  Entsch.  34  441,  v.  Kotz  Rsor.
1.  Erg  .  Bd.  *“:

4)  iErk.  OVG.  vom  1.  März
1901,  Ehsch  39  446,  v.  Kotz  Rsor.
2.  Erg.  Bd.  568  u.  ogl.  Erk.  d.  OVG.
vom  10.  und  17.  November  1896,
Pr  Wl.  18  369  und  307  und  Entsch.
d.  RG.  in  Strafsachen  16  383,  23  340.