A.  Sicherheitspolizei.  8  60.  315

letzter  Endzweck  ist,  oder  aber  ob  sie  denselben  mit  anderen
oder  für  anderweite  Ziele  als  einen  ihrer  Neben=  oder  näheren
Zwecke  verfolgen.1)

Es  genügt,  wenn  die  politischen  Erörterungen  auch  nur  tatsächlich,
  aber  auf  Veranlassung  oder  doch  unter  stillschweigender
  Duldung  des  Vorstandes  zugelassen  worden  sind.?)  Ein
Verein  kann  nach  den  weiteren  Ausführungen  des  OVG.,  selbst
wenn  sich  nicht  feststellen  läßt,  daß  in  den  Mitgliederversammlungen
  jemals  politische  Gegenstände  zur  Erörterung  gelangt  sind,
dennoch  bezwecken,  politische  Gegenstände  in  Versammluugen  zu
erörtern;  denn  der  Verein  bezweckt  dies  auch  dann,  wenn  die  von
ihm  veranstalteten  Versammlungen,  in  denen  politische  Gegenstände
erörtert  werden,  nicht  solche  der  Vereinsmitglieder  sind.3)  Es  genügt
darum,  um  einen  Verein  als  einen  politischen  im  Sinne  des  88  ao  O.
erscheinen  zu  lassen,  daß  in  solchen  öffentlichen  Versammlungen,
welche  als  Veranstaltungen  des  Vereins  gelten  müssen,  von
Vereins  wegen  Erörterungen  herbeigeführt  worden
sind,  in  denen  das  politische  Gebiet  betreten  wird.  Aus
dem  Urteile  des  OVG.  vom  10.  November  1896  ist  endlich  von
Interesse,  daß  das  Gericht  die  Zahlstelle  eines  über  ganz
Deutschland  verbreiteten  Arbeiterverbandes  auf  Grund  des
Inhalts  des  Verbandsstatuts  als  „Verein“  ansieht.“)

Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  Erörterungen  von  politischen
Gegenständen  in  den  Vereinsversammlungen  bereits  stattgefunden
  haben,  es  genügt  vielmehr,  daß  solche  Erörterungen
zum  Bereinszweck  gehören.êö)  Aus  der  tatsächlichen  Erörterung
  politischer  Gegenstände  in  zahlreichen  Fällen
kann  der  Schluß  gezogen  werden,  daß  der  Verein  sich  solche
Erörterungen  zum  Zweck  gesetzt  hat..)  Auch  ein  einziger
Bortrag  politischen  Inhalts  genügt,  um  tatsächlich  die

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  November  )  Vgl.  MstBl.  v.  J.  1901
1889,  Pr  BBl.  11  207  und  vom  S.  265/266  und  Erk.  d.  OVG.  vom

27.  September  1901  Mst  Bl.  S.  265;  10.  November  1896.  Pr  VWl.  18  370.
vg.  Erk.  d.  OberTrib.  vom  7.  Aprik  )  Erk.  d.  OG.  vom  26.  Nound

  22.  Juni  1654  und  11.  Fanuar  vember  und  15.  Dezember  1875,

1876,  Goltd  Arch.  1  380,  Entsch.  2  Oppenhoff,  Rechtsprechung  16  761

355  und  26  399.  und  800  und  15.  Juni  1877,  Oppen-2)
  Erk.  d.  5338  zvom  14.  Januar  hoff,  Rechtsprechung  18  431.

1391,  *’w  6)  E  d.  RG.  vom  18.  Februar

5  1.  auch,  !55  d.  R.  in
Strafsa  27  6

1887,  Erich  15  307.