316  Spezieller  Teil.

Überzeugung  zu  gewinnen,  daß  der  Verein  bezweckt,  auch
politische  Gegenstände  in  seinen  Versammlungen  zu  erörtern.#)
Nicht  ausschließlich  die  allgemeine  Tendenz  und  das  letzte  Ziel,
auch  Form  und  Mittel  der  Vereinsbestrebungen  rechtfertigen
  die  Annahme  ihres  politischen  Charakters.)

Ein  Agitationskomitee  einer  politischen  Partei  kann,
sofern  die  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  zutreffen,  einen
politischen  Verein  auch  dann  darstellen,  wenn  seine  Mitglieder
aus  Wahlen  hervorgehen,  die  von  Jahr  zu  Jahr  auf  Parteitagen
  oder  durch  die  damit  beauftragten  Parteigenossen  an
einem  bestimmten  Orte  vorgenommen  werden.  Die  Wahl
durch  den  Parteitag  oder  die  Parteigenossen  an  einem  bestimmten
  Orte  enthält  für  die  Gewählten  nur  die  Aufforderung
zusammenzutreten,  während  der  Zusammentritt  selbst  dad  urch  erfolgt,
  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen  und  der  an  sie
gerichteten  Aufforderung  Folge  leisten;  da  die  Annahme  oder
Ablehnung  in  ihrem  freien  Willen  liegt,  unterscheidet  sich  der
Zusammenschluß  der  Mitglieder  nicht  von  dem  Zustandekommen
solcher  Vereine,  deren  Mitglieder  aus  Wahlen  nicht  hervorgehen.
Der  durch  die  Wahlperioden  bedingte  Wechsel  im  Personalbestande
  des  Komitees  beeinträchtigt  dessen  Vereinsnatur  nicht,
weil  Stetigkeit  der  Mitgliedschaft  nirgends  erfordert  ist.  Auch  in
anderen  Vereinen  wechseln  die  Mitglieder;  von  einer  gewissen
Dauer  muß  nur  der  Zweck  sein,  der  sie  vereinigt.  Bedeutungslos
ist,  ob  die  Behörden  das  Agitationskomitee  bisher  als  Verein
behandelt  haben  oder  nicht;  wäre  es  nicht  geschehen,  so  würde
damit  ein  Recht  des  Komitees  auf  diese  Art  der  Beurteilung
nicht  begründet  sein.-)

Politisch  ist  oder  wird  ein  Verein,  wenn  den  Erörterungen,
die  er  bezweckt,  die  Richtung  auf  Kritik  und  Beeinflussung
staatlicher  Einrichtungen  und  Anordnungen  gegeben  wird.)
Beabsichtigt  hiernach  ein  gewerblicher  Verband,  der  sich  auf
Grund  des  §  152  der  Gewerbeordnung  konstituiert  hat,  aus  dem

1)  Erk.  d.  RG.  vom  18.  Februar  Bd.  564  und  vgl.  Erk.  d.  OBG.  vom
1887,.  Echtar-  15  305  12.  Arril  1904,  Pr  VBl.  26  387,  v.  Ko#z
à  Erk.  d.  RG.  vom  10.  November  Rspr.  3  Erg.Bd.  541.
1887,  Entsch.  16  383;  d.  OVG.  vom  4)  Ver  d.  OVG.  vom  13.  De-13.

  Siater  1893,  Goltd  Arch.  41  455.
Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Juli  1902,
Entsd.  *  404,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.=zember

  1893  und  vom  17.  November

1896,  Pr  VBl.  15  397  und  18  307.