A.  Sicherheitspolizei.  §  60.  317
Bereiche  ökonomischer  Interessen  seiner  Mitglieder  hinaustretend,
auf  öffentliche  Angelegenheiten  einzu  wirken  oder  politische  Gegenstände
  in  Versammlungen  zu  erörtern,  so  stellt  er  sich  damit
unter  das  Vereinsgesetz,  auch  wenn  er  dies  zu  dem  Behufe  tut,
zugleich  für  seine  Mitglieder  bessere  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen
zu  erreichen.  Er  kann  nicht  unter  Berufung  auf  die  durch  8  152
der  Gewerbeordnung  zugelassenen  Koalitionszwecke  eine  bevorzugte
  Rechtsstellung  im  öffentlichen  Vereinsrecht  beanspruchen.:)
Der  Verband  der  Fabrik-,  Land-,  Hilfsarbeiter  und
Arbeiterinnen  Deutschlands  unterliegt  den  Beschränkungen
der  ###  2  und  8  des  Vereinsgesetzes.:)  Vereine,  welche  einen
Einfluß  auf  kommunale  Wahlen  bezwecken,  sind  als  Vereine
anzusehen,  welche  politische  Zwecke  verfolgen.s)  Handwerkervereine
  unterliegen  den  Beschränkungen  des  &amp;  8  der  Verordnung
vom  11.  März  1850.“)  Ein  Verein,  der  Einwirkung  auf  die
Wahlen  zu  den  Gewerbegerichten  bezweckt,  fällt  ebenfalls
unter  8  aoO.  5)

Der  Zweck  einer  Einwirkung  auf  die  Gesetzgebung  oder  die
Grundsätze  der  Verwaltung  des  Staates  über  die  Vivisektion
ist  politisch.  Soll  die  Vivisektion  durch  Gesetz  oder  Anordnung
der  Verwaltungsbehörde  untersagt  oder  eingeschränkt  werden,
jo  ist  dies  ein  politischer  Zweck.ö)  Vereinsbestrebungen,  die
darauf  abzielen,  die  Zulassung  der  fakultativen  Feuerbestattung
zu  fördern,  kennzeichnen  sich  —  zwar  nicht  als  ein  religiöser,
wohl  aber  —  als  ein  politischer  Zweck.7)  Die  verschiedenartige,
nicht  nur  vereinzelte,  sondern  häufig  wiederkehrende  Erörterung
politischer  Gegenstände  in  den  Versammlungen  des  Gewerkschafts-Kartells
  begründet  die  Überzeugung,  daß  es  bezweckt,

politische  E—6“4  in  Versammlungen  zu  erörtern.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  März
19000,  Enrsch.  38  407,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg  .Bd.  do

2)  Erc.  d.  OVG.  vom  27.  März
1900,  Enisch  38  413  ff.,  v.  Kptz  Wr

1.  Erg.  Bd.  *

2)  Erk.  OVG.  vom  1.  März
1901,  #Ernsch  39  444  und  prche
22  410,  v.  -  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  502.

Erk.  OVG.  vom  23.  Nopember
  12  1  46°89,  abgedruckt  als
Anm.  auf  S.  435  des  20.  Bandes  der

Entsch,  des  OVG.

5)  Erk  d.  OVG.  vom  23.  Jannar
80  PrVBl.  25  180,  v.  Kptz  Rspr.

z.  Erg.  Bd.  532.

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Januar
1903,  Entsch.  42  414,  v.  Kptz  Rsopr.
2.  Etg  Bd.  568.

7)  rt  d.  OVV.  vom  1.  März  1901
Entsch  39  144,  d  Kp  Ripr  2.  Era  Bd.  56
und  über  die  Beurteilung  der  Feuerbestattungsvereine
  vgl.  Pr  VBl.  26  862.

8)  Erk.  d.  ORG.  v.  13.  Nov.  1900  1
1697,  Pr  BBl.  23  101,  v.  Kptz  Rsor.
2.  Erg.  Bo.  569.