318  Spezieller  Teil.

Über  ein  von  einem  politischen  Verein  veranstaltetes  Bolksfest
verbreitet  sich  das  Erk.  des  OVG.  vom  6.  März  1896  wie  folgt:

Das  Volksfest  wurde  von  der  sozialdemokratischen
Partei  in  L.  veranstaltet.  Da  aber  die  sozialdemokratische
Partei  in  L.  nach  dem  amtlichen  Bericht  der  dortigen  Polizeiverwaltung
  ihre  Organisation  in  dem  sozialdemokratischen  Wahlverein
  ebenda  hat,  an  dessen  Spitze  als  Vorsitzender  der  Kläger
steht,  so  ist  die  Annahme  gerechtfertigt,  daß  auch  die  Veranstaltung
  dieses  Festes  von  dem  sozialdemokratischen  Wahlverein
ausging,  mochte  sich  auch  der  Vorstand  desselben  hier  als
Vergnügungskomitee  bezeichnen.  Dafür  spricht  auch  der  Umstand,
daß  nach  dem  nämlichen  amtlichen  Bericht  die  Lassalle=  und
Maifeier  gleichfalls  als  von  dem  Wahlverein  ausgehend  zu  erachten
  waren.  Darüber,  daß  der  sozialdemokratische  Wahlverein
von  L.  zu  den  Vereinen  gehört,  welche  bezwecken,  politische
Gegenstände  in  Versammlungen  zu  erörtern,  1)  kann  ein  Zweifel
offenbar  nicht  bestehen,  während  er  andererseits  zu  den  Wahlvereinen
  im  Sinne  des  8  21  Absatz  2  aaO.,  welche  den  Beschränkungen
  des  88  ebenda  nicht  unterliegen,  nicht  gerechnet  werden
kann,  weil  der  Verein  nicht  bloß  eine  vorübergehende  Tätigkeit
in  Bezug  auf  konkrete  bevorstehende  Wahlen  entfaltet.)  War
aber  hiernach  der  sozialdemokratische  Wahlverein  zu  L.  der  Beschränkung
  im  §  8  Absatz  3  aaO.  unterworfen,  so  galt  dies  für
alle  Versammlungen  desselben,  gleichviel,  ob  die  einzelnen  Versammlungen
  zur  Erörterung  politischer  Gegenstände  bestimmt
waren  oder  nicht,  wie  des  näheren  in  der  im  Band  20  S.  432
abgedruckten  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  nachgewiesen
  ist.  Im  vorliegenden  Fall  war  überdies  durch  das
Festprogramm,  nach  welchem  auch  eine  Festrede  gehalten
werden  sollte,  eine  Erörterung  politischer  Gegenstände  keineswegs
  ausgeschlossen.  Das  von  dem  sozialdemokratischen  Wahlverein
  ausgehende  Volksfest  mußte  als  eine  Versammlung  dieses
Vereins  betrachtet  werden,  weil  zu  den  Mitgliedern  der  sozialdemokratischen
  Partei,  welche  sich  dort  zusammenfinden  sollten,
insbesondere  die  Vereinsmitglieder  gehörten.  Eine  Beteiligung

1)  §  8  der  Vd.  vom  11.  März  1850.  S.  50,  Oppenhoff,  Rechtsprechung
2)  Entsch.  des  Oberapvellations=  des  OberTrib.  16  800.
gerichts  zu  Berlin  im  IMVBl.  1869