A.  Sicherheitspolizei.  §  60.  319

der  Frauen  und  Kinder  war  beabsicht'igt,  wie  sich  bei  derartigen
Bolksfesten  von  selbst  versteht,  außerdem  auch  daraus  erhellt,
daß  Kinderbelustigungen  in  Aussicht  genommen  waren.  Zu
einer  Genehmigung  des  Volksfestes  mit  dem  Vorbehalt,  daß
Frauen  und  Kinder  nicht  anwesend  sein  dürften,  lag  keine
Veranlassung  vor,  weil  das  Fest,  wie  es  geplant  war,  die  Mitwirkung
  von  Frauen  und  Kindern  voraussetzte,  und  die  Berechtigung
  zur  Ablehnung  der  Genehmigung  nur  nach  der  in
Aussicht  genommenen  Gestaltung  des  Festes  beurteilt  werden
kann.  Gleichgültig  für  die  gegenwärtige  Entscheidung  ist  es,
ob  in  früheren  Jahren  ein  ähnliches  Fest  anstandslos  erlaubt
worden  ist.1)  Über  die  Voraussetzungen,  aus  denen  der  Anschluß
  eines  Vereins  an  die  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie
  zu  folgern  ist,  vgl.  Erk.  des  OG.  vom
3.  Januar  1896,  Entsch.  29  425.

Die  Gesamtheit  der  Sozialdemokratie  einer  Stadt
kann  nicht  als  ein  politischer  Verein  angesehen  werden.  Das
bloße  Solidaritätsbewußtsein  der  Sozialdemokratie  einer  Stadt  und
die  Beranstaltung  von  Versammlungen,  in  denen  Angelegenheiten
der  sozialdemokratischen  Partei  erörtert  werden,  reicht  nicht  aus,  um
den  auf  einem  Übereinkommen  beruhenden  Zusammenschluß,  ohne
den  eine  Vereinsbildung  rechtlich  nicht  denkbar  ist,  als  gegeben
anzunehmen.)

Wenn  der  Verein  „volkstümliche  politische  Gedanken“
unter  der  arbeitenden  Bevölkerung  ausbreiten  und  diese  zur
Benutzung  volkstümlicher  Bildungsmittel  anregen  will,  so  darf
ohne  weiteres  unterstellt  werden,  daß  nicht  bloß  theoretisch  und
abstrakt  politische  Angelegenheiten  dem  Ideengang  der  Arbeiter
nahe  gelegt,  sondern  auch  praktische  Fragen  der  Politik  und
konkrete  Gegenstände,  die  den  Staat,  seine  Gesetzgebung,  Organe
und  Aufgaben  berühren,  ihrem  Grund  und  Wesen  nach  untersucht,
  auseinandergesetzt  und  somit  erörtert  werden  sollen.
Nun  ist  es  zwar  sehr  wohl  denkbar,  daß  dieser  Verkehr  in  der
Form  von  Versammlungen,  zu  denen  die  Arbeiter  eingeladen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  März  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Januar
1896,  O#.  1  313,  mitgeteilt  durch  1899,  Entsch.  34  439,  v.  Kptz  Rspr.
Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  30.  April  1896  1.  Erg.  Bd.  506  und  Erk.  d.  OVG.
II  4885.  vom  26.  März  1901,  OVG.  1  562.