320  Spezieller  Teil.

werden  und  in  denen  die  Vereinsmitglieder  durch  Reden
ihre  politischen  Gedanken  zu  verbreiten  suchen,  seine  Pflege
finden  könnte,  es  ist  dann  aber  erforderlich,  daß  die  Statuten
auf  eine  derartige  Gestaltung  des  angestrebten  Verkehrs  aus—
drücklich  hinweisen,  da  ohne  Zweifel  auch  andere  Formen  zur
Erreichung  des  Zieles  geeignet  sind.1)

Ein  gemeinnütziger  Verein  verfolgt  nicht  schon  dann
einen  politischen  Zweck,  wenn  er  Behörden  um  finanzielle
Unterstützung  angeht.  Denn  dies  ist  nicht  der  Zweck  des
Vereins,  sondern  nur  ein  Weg  neben  anderen,  um  Mittel  zur
Erreichung  des  Vereinszwecks  zu  erlangen;  auch  handelt  es  sich
dabei  nicht  um  Anderung  eines  Grundsatzes  der  Staatsverwaltung,
sondern  um  die  Verwendung  von  Fonds,  die  den  Behörden
für  derartige  Zwecke  zu  Gebote  stehen.2)

Verbände,  die  auf  Organisation  eines  Arbeiterausstandes
berechnet  sind,  gehören  dem  Privatrecht  an  und  nicht  der
Politik;  sie  sind  daher  nicht  ohne  weiteres  den  Beschränkungen
des  &amp;  8  aaO.  unterworfen.  Mit  der  entgegengesetzten  Annahme
würde  die  im  8  152  der  Gewerbeordnung  gewährleistete
gewerbliche  Koalitionsfreiheit  nicht  verträglich  sein.?)

Vereine,  welche  die  geltende  Gesetzgebung  nur  erklären
  und  zum  Verständnis  bringen  wollen,  gehören  nicht  zu
den  politischen  Vereinen.4)

Für  die  Begriffsbestimmung  „politische  Gegenstände“  im
Sinne  des  §&amp;  8  des  Vereinsgesetzes  handelt  es  sich  nicht  darum,
durch  irgend  welche  Kombinationen  zu  ermitteln,  ob  der
fragliche  Gegenstand  nicht  unter  irgend  welchen  Umständen  und
Bedingungen  in  die  Interessen  und  Aufgaben  des  Staates
hinübergreifen  kann,  sondern  ausschließlich  darum,  ob  der
fragliche  Gegenstand  als  solcher  unmittelbar  den  Staat,  seine
Gesetzgebung  oder  Verwaltung  berührt,  seine  Organe  und
Funktionen  in  Bewegung  setzt  und  solcher  Art  als  ein  politischer
bezeichnet  werden  darf.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  März  4)  Erk.  d.  KG.  vom  27.  Oktober
1901,  OVG.  1  562.  1902,  Johow,  Entsch.  20  C  20.

2)  Erk.  d  O##G.  vom  16.  Jannar  S)  Erk.  d.  RG.  vom  25.  Januar
1903,  Entsch.  42  418,  v.  Kptz  Rspr.  1892,  Pr  Wl.  13  283  und  val.  auch
2.  Erg.  Bd.  568.  Entsch,  des  RG.  in  Strafssachen  22  340.

2)  Val.  Erk.  d.  RG.  vom
25.  Januar  1892,  PrVBl.  13  283.