322  Spezieller  Teil.

Das  Bestreben,  die  Preußen  und  Deutschen  polnischer
Abstammung  und  Sprache  zu  dem  Deutschtum  in  Gegen—
satz  zu  bringen,  zielt  auf  eine  Anderung  staatlicher  Zustände
und  Einrichtungen  der  Verwaltung  ab,  bezweckt  mithin  politische
Gegenstände  und  demnach  eine  Einwirkung  auf  Angelegenheiten,
welche  die  Gesamtheit  des  Gemeinwesens  und  das  gesamte
öffentliche  Interesse  berühren,  also  die  Einwirkung  auf  öffentliche
Angelegenheiten.  Vereine  dieser  Art  sind  als  politische  zu
behandeln  und  fallen  unter  die  882  und  13  des  Vereinsgesetzes
vom  11.  März  1850.1)

Die  Gegenüberstellung  des  kämpfenden,  nach  Freiheit
ringenden  Proletariats  gegen  die  bürgerliche  Gesellschaft  läßt
keinen  Zweifel  daran  übrig,  daß  der  Klassenkampf  der  Arbeiter,
für  den  durch  die  Lieder  des  in  Frage  kommenden  Arbeiter-Sängerbundes
  neue  Rekruten  geworben  werden  sollen,  nichts  anderes
ist,  als  der  Anschluß  an  die  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.)

Ist  die  Erörterung  der  „Maifeier“  auf  die  Tagesordnung
einer  Versammlung  gesetzt,  so  wird  dieser  Gegenstand  als  ein
politischer  angesehen  werden  müssen,  weil  das  Feiern  der
Arbeiter  am  1.  Mai  von  der  sozialdemokratischen,  also  einer
politischen  Partei,  in  ihr  Programm  ausgenommen  ist  und  sich
als  eine  zu  den  staatlich  anerkannten  Feiertagen  in  bewußten
Gegensatz  tretende  Einrichtung  der  internationalen  Arbeiterschaft
darstellt.  Daran,  daß  die  Erörterung  der  Maifeier  nicht  als
lediglich  theoretische  Diskussion  geplant  wird,  sondern  praktisch
zu  einer  Beteiligung  der  Vereinsmitglieder  an  dieser  Feier
führen  soll,  kann  da  nicht  gezweifelt  werden,  wo  die  Polizeiverwaltung
  glaubhaft  festgestellt  hat,  daß  die  Mitglieder  der
betr.  Zahlstelle  stark  mit  Sozialdemokraten  durchsetzt  sind  und
ihr  Vorstand  aus  besonders  eifrigen  Anhängern  der  sozialdemokratischen
  Partei  besteht.)

Die  Arbeitsverträge  zwischen  den  Bergwerksbesitzern
und  Bergarbeitern  unterliegen  der  freien  Vereinbarung  der

1)  Erk.  d.  KG.  vom  28.  September  3)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs-1896,
  mitgeteilt  durch  Erl.  des  OPr.  gerichts  vom  18.  September  1900
der  Prov.  Westf.  vom  2.  November  1  1326,  mitgeteilt  durch  Erlaß  des
1896  Nr.  10  867.  M.  d.  J.  vom  22.  Oktober  1900

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Januar  lle  2701.

1896,  OVG.  I  4.