A.  Sicherheitspolizei.  §  60.  323

Vertragschließenden,  gehören  dem  Privatrecht  und  nicht  der
Politik  an.  Daß  diese  Verträge  unter  Umständen  in  ihren
Satzungen,  ihren  sozialökonomischen  Wirkungen  oder  in  den
Konflikten,  die  sie  erzeugen,  strafrechtliche,  öffentlich  rechtliche,
sozialpolitische  oder  rein  politische  Bedeutung  erlangen  können,
ist  unbestreitbar,  genügt  indessen  nicht,  um  ihnen  die  Eigenschaft
„politischer  Gegenstände“  beizulegen.  Das  gleiche  läßt  sich  von
jedem  Vorgange  des  privaten  Lebens  und  jedem  privatrechtlichen
Verhältnisse  behaupten.  Die  Grenzen  zwischen  ökonomischer
IAssoziationsfreiheit  und  den  die  politischen  Vereine  regelnden
Beschränkungen  müssen  aufrecht  erhalten  bleiben.:)

Die  Raiffeisenschen  Darlehnskassen  sind  eine  lediglich  auf
dem  Boden  genossenschaftlichen  Zusammenschlusses  stehende
wirtschaftliche  Organisation  und  keine  Staatseinrichtung.  Eine
Erörterung  ihrer  Grundsätze  mag  daher  das  politische  Gebiet
streifen  können;  enthält  aber  nicht  notwendig  eine  solche,  die
sich  auf  einen  politischen  Gegenstand  bezieht.  Dasselbe  gilt  auch
von  Besprechungen  über  die  Errichtung  von  Arbeiterunterstützungskassen,
  Arbeiterversicherung  gegen  Arbeitslosigkeit
  und  Arbeitsnachweis,  die  nur  dann  einen  politischen
Charakter  annehmen,  wenn  die  Hilfe  des  Staates  zur  Verwirklichung
  dieser  Einrichtungen  in  Anspruch  genommen  wird.
Dagegen  sind  die  Besprechungen  über  Absendung  einer  Petition
an  den  Reichstag  wegen  Annahme  des  deutsch-russischen
Handelsvertrages  und  über  Herabsetzung  der  gesetzlichen
Bartezeit  bei  der  Alters=  und  Invaliditätsversicherung
unzweifelhaft  Erörterungen,  welche  einen  politischen  Gegenstand
betreffen;  denn  ihr  Zweck  ist,  die  Mitwirkung  der  gesetzgebenden
Loͤrperschaften  für  Erreichung  bestimmter  Ziele  in  Anspruch  zu
nehmen.:)

Die  Erörterung  politischer  Gegenstände  in  Versammlungens)
setzt  begrifflich  eine  Untersuchung,  Auseinandersetzung  bestimmter
politischer  Angelegenheiten  nach  ihrem  Grunde  und  Wesen
voraus,  mag  auch  der  Vortragende  nicht  mit  seiner  eigenen
Meinung  darüber  hervortreten,  sondern  nur  die  Ansichten

—..—

1)  Erk.  d.  RG.  vom  25.  Januar  gerichts  vom  26.  Januar  1897  I  153,
1,  D  40ro/91,  1X  192.  Pr  VBl.  19  331.
:)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs-=  3)  §  8  aaO.

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