324  Spezieller  Teil.

und  Außerungen  anderer  wiedergeben.  Das  Singen
von  Liedern,  die  zweifellos  eine  sozialdemokratische  Gesinnung
erkennen  lassen,  ist  daher  nicht  als  eine  Erörterung  politischer
Gegenstände  aufzufassen,  wenngleich  unzweifelhaft  ein  politischer
Vortrag  in  seiner  rechtlichen  Bedeutung  nicht  dadurch  beeinflußt
wird,  ob  er  gesprochen  oder  gesungen  wird;  das  Mittel,  durch
welches  der  Vortragende  sich  den  Hörern  verständlich  macht,  ist
rechtlich  gleichgültig.21)

Daß  die  Besprechung  staatlicher  Verhältnisse  auf  eine  umfassende,
  grundsätzliche  Untersuchung  derselben  oder  auf  unmittelbar
  praktische  Resultate,  auf  eine  konkrete  Anderung  der
bestehenden  Gesetze  oder  deren  in  der  Verwaltung  geübten
Handhabung  abzielen  müsse,  wird  sowenig  durch  den  Begriff
„Erörterung“  erfordert,  wie  es  bei  Erlaß  des  §  8  des  Vereinsgesetzes
  vorausgesetzt  worden  ist,  durch  welchen  nach  dem
Kommissionsberichte  der  II.  Kammer?)  gerade  der  Verbreitung
„bloßer  Meinungen  oder  Theorien“  durch  Versammlungen
entgegengetreten  werden  sollte.)

Politische  Erörterungen  im  Sinne  des  8  8  des  Vereinsges.
unterscheiden  sich  grundsätzlich  und  wesentlich  von  dem  Falle,
daß  in  einem  geselligen  (Musik,  Tanz  usw.)  Verein  bei
dessen  Zusammenkünften  gelegentlich  ein  Wort  über  Politik  fällt:
denn  hier  ist  die  Erörterung  überhaupt  kein,  auch  noch  so  entfernter
oder  mittelbarer  Zweck  des  Vereins.4)

2.  Es  ist  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß  die  Versammlungs=
  und  Vereinsfreiheit,  welche  die  Verfassung  in  den
Art.  29,  30  allen  preußischen  Staatsangehörigen  verbürgt,  auch
den  Frauen  zu  Gute  kommt.  Verfassungsmäßig  kann  ihnen
weder  die  Teilnahme  an  Versammlungen,  noch  die  an  „Gesellschaften,
  welche  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen“,  polizeilich
  versagt  werden,  sofern  sich  eine  solche  nur  innerhalb
der  Schranken  hält,  welche  das  in  Art.  30  Abs.  2  der  Verfassung
vorgesehene  Ausführungsgesetz  aufstellt,  oder  sofern  sie  sich  nicht

1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Ok-  3)  Erk.  d.  OG.  vom  14.  Januar
tober  1900,  Entsch.  38  418/420,  v.  Kptz  1891  1  53,  Pr  VBl.  12  295.
Rspr.  1.  Erg.Bd.  503.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  No-2)
  Vgl.  Sten  B.  1849/000  S.  2773  vember  1889,  Pr  BBl.  11  208.
und  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  November
1889,  Pr  VBl.  11  206.