A.  Sicherheitspolizei.  8  60.  325

als  Teilnahme  an  politischen  Vereinen  darstellt.  Denn  hinsichtlich
  der  letzteren  läßt  die  Verfassung  Beschränkungen  der
Asoziationsfreiheit  zu,  für  welche  der  Weg  der  Gesetzgebung
vorgeschrieben  ist.  Das  zur  Ausführung  der  Verfassungsart.
2  und  30  ergangene  Gesetz,  die  „Verordnung“  vom  11.  März
1350  enthält  weder  für  die  im  8  1  geregelten  Versammlungen,
in  denen  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  werden,  noch  für
die  sonst  von  ihm  vorgesehenen  Versammlungen  irgend  welche
speziell  die  Frauen  angehenden  Vorschriften.  Für  deren  Teilnahme
  daran  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen.  Das
nämliche  trifft  zu  für  diejenigen  Vereine,  welche  eine  Einwirkung
  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezwecken,  also  unter
&amp;  2  und  3  des  Gesetzes  fallen,  sofern  sie  nicht  politisch  sind.
Nur  für  politische  Vereine  hat  das  Gesetz  in  Gemäßheit  der
von  der  Verfassung  zugelassenen  Beschränkungen  ein  Speziallecht
  für  Frauen  begründet,  wonach  diese  weder  Mitglieder
jiolcher  Vereine  werden,  noch  an  deren  Versammlungen  und
Sitzungen  teil  nehmen  dürfen.2)

Die  Absicht  des  Gesetzgebers  ging  nicht  sowohl  dahin,  die
Frauen  den  Einwirkungen  durch  die  in  Versammlungen  gepilogenen
  Erörterung  zu  entziehen,  als  vielmehr  dahin,  sie  von
der  Tätigkeit  der  politischen  Vereine  fern  zu  halten,  weil  sie
zu  politischen  Dingen  nicht  berufen  seien.  Und  in  Verwirklichung
  dieser  Absicht,  welche  nur  die  durch  Versammlungen
wirkenden  Vereine  betraf,  sind  die  Frauen  wie  von  der  Mitgliedschaft
  am  Verein,  so  auch  von  der  Teilnahme  an  dessen
Versammlungen  und  an  dessen  Sitzungen  ausgeschlossen,  welches
letztere  insofern  bezeichnend  ist,  als  gerade  die  Sitzungen  weniger
zu  einer  politischen  Einwirkung  auf  die  Frauen  geeignet  sein
würden,  weil  sie  doch  vorwiegend  den  internen  (finanziellen
und  Verwaltungs-)  Angelegenheiten  des  Vereins  gewidmet  zu
sein  pflegen.  Der  Gesetzgeber  wollte  eben  die  Frauen  außerhalb
  des  Parteitreibens  der  politischen  Vereine  stellen;  sie  sollen
an  der  Agitation  weder  aktiv  noch  passiv  teil  nehmen,  auch  nicht
ein  Mittel  derselben  werden.:)

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Erk.  d.  OVG.  vom  23.  No-  1890,  Entsch.  20  443/444  und  PrVBl.
vember  1889,  Entsch.  20  435.  12  65,  vgl.  Komm  B.  II.  Kammer,
9  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Oktober  Sten  B.  1850  V.  2773.