326  Spezieller  Teil.

Politische  Vereine,  welche  ausschließlich  aus  Frauen  bestehen,
sind  verboten.)  Der  Beitritt  und  das  Zusammentreten  zu
nicht  politischen  Vereinen  ist  den  Frauen  gestattet.“)  Frauenvereine
  zur  Hebung  der  Lage  der  Arbeiterinnen  sind
zulässig,  wenn  sie  sich  der  Erörterung  politischer  Gegenstände
enthalten.3)  Wenn  ein  bestehender  unpolitischer  Verein  durch
Anderung  seiner  Zwecke  sich  zu  einem  politischen  umgestaltet,
so  darf  er  Frauen,  die  bisher  seine  Mitglieder  waren,  nicht
unter  den  Mitgliedern  behalten.")  Nach  der  Ansicht  des  Kammergerichts
  dürfen  Frauen  an  Tanzvergnügungen,  musikalischen
oder  dramatischen  Vorstellungen,  dramatischen  Leseabenden  usw.,
welche  von  politischen  Vereinen  veranstaltet  werden,  teil  nehmen.
Die  Teilnahme  von  Frauen  an  solchen  Tanzlustbarkeiten  ist  auch
in  dem  MstErl.  v.  15.  Dez.  1902  auf  der  folgenden  S.  331  für
zulässig  erklärt.  Die  gegenteilige  Auffassung  scheint  das  OVG.  in
letzterer  Zeit  ebenfalls  aufgegeben  zu  haben.5)  Nach  einer  Erklärung
  des  M.  d.  J.  in  der  74.  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses
vom  5.  Mai  1902  sind  die  überwachenden  Polizeibeamten  angewiesen
  worden,  die  Entfernung  der  Frauen  aus  den  Vereinsversammlungen
  nur  dann  zu  verlangen,  wenn  sie  als  Teilnehmerinnen
  und  nicht  nur  als  Zuschauerinnen  erscheinen,  und
diese  ihre  Eigenschaft  auch  durch  ihr  Verweilen  auf  von  dem
eigentlichen  Versammlungsraum  räumlich  getrennten  Plätzen
äußerlich  hervortritt.5.)  Wenn  politische  Vereine  dem  Verbot
zuwider  Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge  als  Mitglieder
aufnehmen,  so  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,  den  betreffenden
  Verein  vorläufig  zu  schließen.  Die  endgültige  Schließung
kann  und  muß  vom  Strafrichter  ausgesprochen  werden.7)

3.  Inländische  Vereine  dürfen  mit  ausländischen  auch
jetzt  nicht  in  Verbindungtreten.  Unter  Vereinen,  „gleicher
Art“  sind  die  im  Eingange  des  g  8  bezeichneten  „politischen“
zu  verstehen.s)  Es  ist  die  Koalition  als  solche,  welche  verboten

1)  Erk.  d.  RG.  v.  18.  Febr.  1887,  4)  Erk.  d.  KG.  vom  14.  Januar
Entsch.  15  305  u.  des  KG.  v.  13.  Sept.  1904,  Johow,  Entsch.  27  C  1.
1894,  Tohow,  Entsch.  16  433.  )  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Juli

)  .d.RGvom18MäI-z1892Entsch23399
1887,  Rechtsorechung  5  16  u.  18.  Fe-  6)  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom
bruar  1887,  Entsch.  15  307.  20.  *  1902  IIe  580.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  18.  März  *  16  Vd.  vom  11.  März  1850.
1877.  Rechtsprechung  9  132.  8)  d.  Ober  Trib.  vom  26.  Fe-