A.  Sicherheitspolizei.  §  60.  327

ist,  nicht  der  besondere  durch  die  Verbindung  erstrebte  Zweck.7)
Ein  „Inverbindungtreten“  liegt  dann  vor,  wenn  die  Initiative
des  einen  Teils  bei  dem  anderen  eine  Erwiderung  gefunden
hat  und  gegenseitige  Verbindungen  hergestellt  sind.2)

Darüber,  daß  die  Vereinsstatuten  einer  politischen  Vereinigung
  für  die  strafrechtliche  Frage,  ob  die  Existenz  zweier
selbständiger,  mit  einander  in  Verbindung  stehender
politischer  Vereine  für  festgestellt  zu  erachten,  von  untergeordneter
  Bedeutung  sind,  hat  der  Strafsenat  des  Obertribunals,
in  Übereinstimmung  mit  seiner  konstanten  Rechtsprechung,  in
einem  Erkenntnisse  vom  22.  Februar  1877  sich  wie  folgt  geäußert:
  „Ein  politischer  Verein  im  Sinne  des  8  2  und  §&amp;  8b
des  Vereinsgesetzes  ist  seinem  Begriffe  nach  überall  da  als
vorhanden  zu  betrachten,  wo  sich  tatsächlich  eine  Mehrzahl  von
Personen  unter  einer  Leitung  für  eine  gewisse  Dauer  vereinigt
hat,  um  an  dem  betreffenden  Orte  oder  in  einem  gewissen
Umkreise  auf  öffentliche  Angelegenheiten  in  bestimmter  Richtung
einzuwirken.  Ob  an  einem  Orte  ein  Verein  in  diesem  Sinne
besteht,  hat  der  Richter  nicht  lediglich  nach  den  Statuten,  insbesondere
  nicht  nach  der  äußeren  Form,  welche  die  Statuten
der  Vereinsorganisation  gegeben  haben,  sondern  unter  freier
Würdigung  aller  ermittelten  Umstände  zu  prüfen.  Es  ist  dabei
unerheblich,  ob  die  Statuten  lokale  Vereinigungen  irgend  einer
Art  überhaupt  anerkennen,  ob  sie  dieselben  Zweigvereine  oder
wie  sonst  immer  nennen,  welchen  Grad  von  Selbständigkeit  sie
denselben  eingeräumt  haben,  welche  Namen  und  welche  Befugnisse
  den  Leitern  und  Vorständen  lokaler  Vereinigungen  in
den  Statuten  gegeben  sind.  Von  diesem  rechtlichen  Standpunkte
  aus  hätte  der  Richter  prüfen  müssen,  ob  nicht  mit  Rücksicht
  auf  die  gemäß  der  in  dem  Erkenntnis  selbst  vorangeschickte
Darlegung  des  Tatbestandes  stattgehabte  lokale  Betätigung  des
Vereinslebens  der  Charakter  eines  in  gewissem  Maße  abgeschlossenen
  Vereines  hervortrat.  Für  die  Beantwortung  dieser

bruar  1873,  Oppenhoff,  Recht=  1875,  Goltd  Arch.  23  472,  vogl.  Erk.  d.
fprechung  14  173,  des  Reichsgerichtts  Obe  Trib.  vom  8.  März  1877,  Oppenvom
  10.  Nov.  1887,  Entsch.  16  386.  hoff,  Rechtsprechung  18  197  und  des
1)  Erk.  d.  RG.  vom  10.  November  KG.  vom  13.  März  1884,  Johow,
1887,  Entsch.  16  386.  Entsch.  4  298.  ·
)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  12.  Juli