328  Spezieller  Teil.

Frage  kann  es  nur  darauf  ankommen,  ob  die  an  einem  gewissen
Orte  befindlichen  Mitglieder  wissentlich  in  ein  tatsächliches  Verhältnis
  zu  einander  getreten  sind,  welches  die  charakteristischen
Merkmale  eines  Vereins  an  sich  trägt,  mögen  die  Mitglieder
desselben  sich  nun  der  Mitgliedschaft  eines  besonderen  Vereins  im
gesetzlichen  Sinne  bewußt  geworden  sein,  oder  bei  ihren  die  Merkmale
  einer  besonderen  Vereinsbildung  an  sich  tragenden  Handlungen
  geglaubt  haben,  nur  als  Mitglieder  des  Gesamtvereins
zu  handeln,  dessen  Statut  sie  sich  haben  unterwerfen  wollen.

4.  Unter  den  Versammlungen  und  Sitzungen  in  §  8
Abs.  3  des  Vereinsgesetzes  sind  alle  durch  den  Verein  oder
doch  von  Vereins  wegen  veranstalteten  Zusammenkünfte  der
Mitglieder  oder  Dritter  zu  verstehen.1)  Den  Frauen  ist  deshalb
  auch  die  Teilnahme  an  den  von  Agitationskommissionen
veranstalteten  Provinzial-(Partei-)Konferenzen  versagt.2)

Bloße  Privatgesellschaften  sollen  nicht  als  Versammlungen
  gelten.  Eine  Veranstaltung,  die  von  einem  politischen.
Vereine  ausgeht  und  eine  Zusammenkunft  aller  Vereinsmitglieder
  bezweckt,  ist  nicht  als  eine  Privatgesellschaft  in  diesem
Sinne  zu  erachten.  Wenn  im  #*  8  Abs.  3  des  Vereinsgesetzes
neben  den  Versammlungen  auch  Sitzungen  erwähnt  sind,  so
ist  dies  eben  geschehen,  weil  Sitzungen  als  bloße  Privatzusammenkünfte
  nicht  zu  den  Versammlungen  gehören  und  daher  neben
diesen  genannt  werden  mußten.3)

Sitzungen  sind  Zusammenkünfte  des  Vereins  oder  seines  Vorstandes,
  in  welchen  innere  Angelegenheiten  des  Vereins  erörtert
werden  sollen.4)  Eine  abweichende  Meinung  vertritt  das  K.
in  dem  Erk.  vom  22.  Mai  1902,  Johow  Entsch.  24  C  64.5)

Um  als  Versammlungen  eines  politischen  Vereins  im  Sinne
des  §&amp;  8  des  Vereinsgesetzes  zu  gelten,  müssen  die  im  Gesetz
erwähnten  Versammlungen  nicht  notwendig  solche  der  Mit-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Oktober
1900,  Entsch.  38  420,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.  Bd.  503  u.  ogl.  Entsch.  20  444.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  April
1904,  Pr  VWBl.  26  337,  v.  Kyb  Rspr,
3.  Etg.  Bd.  541,  vgl.  Erk.  OVG
vom  8.  Juli  190  Entsch.  542  404,
v.  Kphz  *n  2.  Erg.  Bd.  564.

)  Erk.  d.  OVG.  vom

21.  Januar  1902  1  124,  PrVVBl.
24  231,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  569.
4)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Oktober.
1890,  Entsch.  20  432  und  vom  12.  Juni
1903,  Entsch.  43  445,  v.  Kptz  Rspr.
3.  5  Bd.  539.
.  Entsch.  des  RG.  in  Strafsachen
  169.