A.  Sicherheitspolizei.  8  60.  329

glieder  des  Vereins  selbst  sein,  sondern  es  genügt,  daß  ein
die  Erörterung  politischer  Gegenstände  in  Versammlungen  bezweckender
  Verein  die  Versammlung,  in  welcher  solche  Erörterung
  stattfindet,  herbeigeführt  hat,  wie  die  im  Bande  28
S.  69/70  der  Entsch.  des  Reichsgerichts  mitgeteilten  legislatorischen
Vorgänge  ergeben.7)  Wenngleich  das  sog.  Agitationskomitee,
dessen  Tätigkeit  der  gerichtlichen  Entscheid  ung  unterbreitet  wurde,
zur  Herbeiführung  der  einzelnen  Versammlungen,  bei  der  Ausjuhrung
  des  rein  geschäftlichen  Teiles  seines  Unternehmens  —
Anmeldung  der  Versammlungen,  Lokalmiete,  Feststellung  und
Erhebung  des  Eintrittsgeldes  usw.  —  der  Beihilfe  der  Vertrauensmänner
  an  den  Versammlungsorten  sich  bedient,  auf
deren  Bereitwilligkeit  und  Geschick  zur  Befolgung  der  erteilten
Beisungen  es  bei  der  bestehenden  Parteidisziplin  mit  Sicherheit
  rechnen  darf,  so  werden  hierdurch  die  Versammlungen
nicht  der  Eigenschaft  als  solcher,  die  von  dem  Agitationskomitee
dewertstelligt  sind,  entkleidet.2)

5.  8  8  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  will  den  Wirkungsbereich
  eines  Vereins,  der  die  Erörterung  politischer  Gegenstände
  in  Versammlungen  sich  zum  Zwecke  gesetzt  hat,  streng
auf  den  Ort  des  Vereinssitzes  beschränken  und  Frauen  von
der  Agitation  solcher  Vereine  gänzlich  fern  halten.  Die  Entstehungsgeschichte
  des  Gesetzes  —  Verhandlungen  der  preuß.
II.  Kammer  1849/60  4  398  ff.,  der  I.  Kammer  1819/50  3  383  ff.
—  zeigt,  daß  diese  Beschränkungen  für  nötig  gehalten  sind,  um
den  Gefahren  zu  begegnen,  welche  für  die  Wahrung  der  staatlichen
  Rechtsordnung  aus  einer  schrankenlosen  Agitation
politischer  Vereine  befürchtet  wurden.  Daraus  darf  gefolgert
werden,  daß  es  widber  das  Gesetz  verstößt,  wenn  ein  Verein
es  sich  zur  Aufgabe  stellt,  mittels  Veranstaltung  von  Versammlungen
  in  einem  größeren  Umkreise  und  unter  planmäßiger
  Heranziehung  von  Frauen  zur  Teilnahme  an  solchen
volitische  Agitation  zu  treiben,  und  daß  die  Polizeibehörden
  kraft  ihres  allgemeinen  Berufs  —  &amp;  10  II1  17  ALK.,  560
des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850

„)  Erk.  d.  O#.  vom  20.  Oktober  2)  Erk.  d.  ORG.  vom  20.  Oktober
156,  O#.  1  1246,  mitgeteilt  durch  1890,  OV.  I  12.16,  mitgeteilt  durch
Erl.  des  M.  r“  J.  vom  7.  Jannar  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  7.  Jannar
18  7N  I1  17266  Ishr.  II  I  K%