330  Spezieller  Teil.

—  befugt  sind,  einem  derartigen  gesetzwidrigen  Vorgehen  eines
politischen  Vereins  mit  den  den  Umständen  enisprechender
Mitteln,  gegebenenfalls  also  auch  durch  Verbot  und  Auflösung
der  betr.  Versammlungen,  entgegenzutreten.1)  Zusammenkünfte
von  Mitgliedern  politischer  Vereine  unterliegen  auch  dann,  wenn
sie  nur  als  Privatfestlichkeiten  sich  selbst  bezeichnen,  den
Beschränkungen  des  Vereinsgesetzes.2)

Der  Zweck  des  Vereinsgesetzes  geht  indessen  nicht  dahin.
das  Privatleben  der  Mitglieder  politischer  Vereine  polizeilichen
  Beschränkungen  und  Kontrollen  zu  unterwerfen,  vorausgesetzt
  nur,  daß  nicht  etwa  objektive  Gründe  vorliegen,  welche
die  Polizeibehörde  zu  der  Annahme  berechtigen,  daß  ein  solcher
Zweck  nur  fälschlich  angegeben  sei,  um  eine  politische  Versammlung
  der  gesetzlichen  Kontrolle  zu  entziehen.5)

Zur  Anwendung  des  §*  8  des  Vereinsgesetzes  genügt  es,  daß
die  Versammlungen,  in  denen  politische  Gegenstände  erörtert
werden,  vom  Vereine  veranstaltet  sind,  mögen  auch  die  Versammlungen
  nicht  bloß  aus  Vereinsmitgliedern  bestehen.)

Eine  Versammlung  verliert  dadurch,  daß  außer  Vereinsmit
gliedern  andere  Personen  anwesend  sind,  nicht  die  Eigenschaft
als  Versammlung  des  Vereins.5)  Nach  dem  Erk.  des  OVG.
vom  27.  September  1901  ist  es  zulässig,  Versammlungen  eine:
politischen  Vereins,  die  dem  Verbot  des  88  des  Vereinsgesetzes
zuwider  von  Frauen  und  Lehrlingen  besucht  werden  sollen,
im  voraus  zu  verbieten,  sofern  feststeht,  daß  ihre  Abhaltung
nicht  unter  Ausschluß  der  Frauen  und  Lehrlinge  beabsichtigt  ist.“)

Handelt  es  sich  um  eine  Zusammenkunft,  deren  Veranstaltung
nach  der  Absicht  des  Unternehmers  nicht  von  der  Teilnahme
der  Frauen  abhängt,  so  darf  nicht  die  ganze  Zusammenkunfst
vorher  deshalb  verboten  werden,  weil  die  Mitanwesenheit
von  Frauen  zu  erwarten  ist,  sondern  es  darf  zunächst  nur  die
Anwesenheit  von  Frauen  verboten  und  erst  nach  vergeblicher

1)  Erk.  d.  RG.  vom  28.  November  1900  1  1697,  PrVBl.  28  101,  v.  Kos
1895,  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.  Rsypr.  2.  g.  Bd.  569.

J.  vom  14.  Februar  1896  C  294.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  April
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  März  1904,  *t  26  387,  v.  Kotz  Nfor.
1894,.  Ers  4  15  444.  3.  Erg.  Bd.  541.
5)  Erk.  OVG.  vom  23.  No-  s)  Vgl.  MstBl.  vom  Jahre  1901
vember  5n5  Pr  Wl.  11  208.  S.  265  #und  Entscheidung  des  O#.
4)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  November  20  432.