A.  Sicherheitspolizei.  §  60.  331

Aufforderung,  sie  zu  entfernen,  zur  Auflösung  der  Versammlung
geschritten  werden.:)

Die  Polizeibehörden  haben  das  Verbot  des  §  8  Abs.  3  des
Vereinsgesetzes  in  dem  durch  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  20.  März
1902  (IIc  580)  gekennzeichneten  Umfange  bis  auf  weiteres
nur  noch  gegenüber  solchen  Versammlungen  der  politischen
Vereine  zur  Anwendung  zu  bringen,  die  dem  überwachungsrecht
  des  §  4  des  Vereingesetzes  unterliegen,  weil  in  ihnen
ôffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  beraten  werden  sollen.
Bei  allen  anderen  Versammlungen  der  politischen  Vereine,
namentlich  bei  rein  geselligen  Zusammenkünften  wie  Tanzfestlichkeiten,
  ist  die  Teilnahme  von  Frauen  fernerhin  nicht
zu  verhindern.  Nur  dann,  wenn  diese  Art  von  Versammlungen
zu  Umgehungen  des  Gesetzes  benutzt  wird,  wenn  also  bei
geselligen  Vereinigungen  in  die  Erörterung  oder  Beratung
öffentlicher  Angelegenheiten  eingetreten  wird  und  sich  die  Frauen
dabei  in  einer  Weise  beteiligen,  welche  auch  nach  dem  Erlasse
vom  20.  März  1902  nicht  zugelassen  ist,  würde  die  Polizeibehörde
  auf  Grund  bestimmter  Tatsachen  befugt  bleiben,  einzuschreiten.)


Eine  Rechtfertigung  der  Ausweisung  der  Frauen  aus  einer
Versammlung  seitens  des  überwachenden  Beamten  bedarf  es
der  Versammlung  gegenüber  ebensowenig  wie  der  Angabe  von
Gründen,  warum  er  dieser  Aufforderung,  wenn  sie  erfolglos
bleibt,  die  Auflösung  der  Versammlung  folgen  läßt.3)

6.  Wahlvereine  unterliegen  den  Beschränkungen  des  *#56
des  Vereinsges.  nicht.“)

Ein  Wahlverein  im  Sinne  des  8  21  des  Vereinsges.  liegt
nur  dann  vor,  wenn  er  lediglich  in  Beziehung  auf  konkrete
anstehende  oder  bevorstehende  Wahlen  in  Wirksamkeit  tritt.
Ein  Wahlverein,  der  sich  zufolge  seines  Statuts,  ohne  Beschränkung
auf  bestimmte  bevorstehende  Wahlen,  eine  permanente
politische  Tätigkeit  zur  Aufgabe  macht  und  seine  Tätigkeit

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Januar  2)  Erl.  des  M.  d.  vom  15.  De-1902,
  Pr  Bl.  24  232,  v.  Kptz  Rspr.  zember  1902  Ie  2626.

2.  ErgBe.  569  und  vom  18.  Sep-  3)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom
tember  1900,  OBG.  1  1326,  mitgeteilt  24.  Jarwar  1899,  Entsch.  34  441,
durch  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  22.  Ok=  v.  Koptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  506.

tober  1900  Le  2701.  4)  §  21  ebenda.