332  Spezieller  Teil.

auf  die  fortgesetzte  Bearbeitung  der  Vereinsmitglieder  im  Sinne
eines  bestimmten  Programms  zur  Verwirklichung  desselben
durch  künftige  noch  unbestimmte  Wahlen  ausdehnt,  kann  als
ein  bloßer  Wahlverein  nicht  angesehen  werden.1)  Die  Wahlvereine
  sind  nur  von  Beschränkungen  des  8  8  aaO.  befreit,  sie
unterliegen  aber  allen  anderen  Bestimmungen  des  Vereinsgesetzes
insbesondere  der  Anzeigepflicht  in  den  88  1  und  3  aaO.s)  Das
Verweilen  einer  Versammlung,  welche  behufs  Besprechung  einer
Wahl  zum  Landtage  zusammengetreten  ist,  über  die  gebotene
Polizeistunde  hinaus  im  Wirtshause  kann  dieses  Zweckes
wegen  nicht  für  straflos  erklärt  werden.3)  In  Betreff  der  Zulässigkeit
  der  Bildung  von  Wahlvereinen  zu  den  Reichstagswahlen
  bestimmt  §  17  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag
vom  31.  Mai  1869#4)  folgendes:  „Die  Wahlberechtigten  haben
das  Recht,  zum  Betrieb  der  dem  Reichstag  betreffenden  Wahlangelegenheiten
  Vereine  zu  bilden  und  in  geschlossenen  Räumen
unbewaffnet  öffentliche  Versammlungen  zu  veranstalten.  Die
Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Anzeige  der  Versammlungen
  und  Vereine  sowie  über  die  Überwachung  derselben
bleiben  unberührt.“  Ein  Wahlverein,  der  bezweckt,  politische
Gegenstände  in  Versammlungen  zu  erörtern,  darf  von  Frauen
nicht  gebildet  werden.  Die  Versammlungen  eines  solchen
Frauenwahlvereins  sind  verboten.5)

g  61.
Polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Vereine.

An  sich  hat  die  Polizeibehörde  allenthalben  Aufsicht  zu  üben,
daß  nichts  gegen  die  Gesetze  Verstoßendes  geschehe.  Dieser
Aufsicht  sind  auch  die  im  Bezirke  der  Polizeibehörde  bestehenden
Vereine  unterstellt.  Insbesondere  zieht  aber  das  Vereinsgesetz
vom  11.  März  1850  ein  Aufsichtsrecht  und  eine  Aufsichtspflicht
der  Polizeibehörde  über  die  Vereine  nach  sich,  da  in  jenem

1)  Erk.  d.  OberTrib.  vom  27.  Januar  1874,  Oppenhoff,  Rechtsprechung  15

1869,  Mitl  1869  S.  54.  43  und  Erk.  d.  OV.  vom  21.  Juni
Erk.  d.  RG.  vom  8.  November  1895,  OVG.  1  875.

)
1887,  Rechtsprechung  9  570,  des  KG.
vom  30.  Oktober  1885,  Johow,
Entsch.  6  251  und  Sten  B.  II.  Kammer
1850  V  2777.

8)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  29.  Januar

Bl.  S.  161.
5)  Erk.  d.  OVB.  vom  12.  Februar

1904,  Entsch.  44  434,  v.  Kotz  Rfor.

3.  Erg.  Bd.  540.